![]() für HOLZBEARBEITENDE BETRIEBEStand: Juni 1992 1. PROBLEMSTELLUNG Der Inhalt des Merkblattes behandelt die wichtigsten Umweltprobleme, die typischerweise in Tischlereien, Zimmereien, bei Drechslern etc. auftreten können. 2. UMWELTBELASTUNGEN 2.1 ABWASSER
2.2 ABFALL
2.3 ABLUFT, ABGASE, STAUB
2.4 LÄRM
2.5 GRUNDWASSERSCHUTZ
2.6 BRANDSCHUTZ Siehe Merkblätter der Brandverhütungsstellen. 3. ÜBLICHE TECHNISCHE LÖSUNGEN 3.1 ABWASSER 3.1.1 Naßspritzstand Der Wäscher eines Naßspritzstandes scheidet die Lackpartikel aus dem Abluftstrom ab. Die Emission organischer Lösungsmittel wird durch einen Wäscher üblicherweise kaum verringert. Ein Naßspritzstand ist vor allem bei Anlagen mit einem hohen Lackdurchsatz sinnvoll. Der Lackschlamm kann laufend nach Koagulierung und Flotation aus dem umgewälzten Wasser entfernt werden. Nach einer bestimmten Betriebszeit muß das umgewälzte Wasser in der Regel ausgetauscht werden. Eine Aufbereitung des Wassers (Filtration, Abtrennung der gebundenen organischen Lösungsmittel) ist kostspielig und allenfalls bei sehr großen Anlagen rentabel. Ohne Aufbereitung muß dieses Wasser als Abfall entsorgt werden, da eine Ableitung in den Kanal nicht möglich ist. Bei Spritzlackieranlagen mit geringem Lackdurchsatz ist ein Gewebefilter einem Wäscher vorzuziehen. 3.1.2 Leimerei Bei der Reinigung von Leimauftragemaschinen fällt Abwasser an. Die Ableitung dieses Abwassers ist grundsätzlich genehmigungspflichtig, da es sich von häuslichem Abwasser unterscheidet. Vor Ableitung in den Kanal ist eine Vorreinigung erforderlich. Zur Verminderung des Reinigungsaufwandes ist der Einsatz von halogenfreien Klebern und Leimen anzustreben. Für die Ableitung der vorgereinigten Abwässer existieren strenge Grenzwerte. 3.1.3 Reinigungstätigkeiten Lösungsmittel, die zur Reinigung von Geräten verwendet werden (z. B. Lackverdünnung, Per, Tri, etc.), dürfen nicht ins Abwasser gelangen. Auf chlorierte Lösungsmittel (Per, Tri) sollte nach Möglichkeit verzichtet werden. Beim Einsatz von chlorierten Lösungsmitteln sind spezielle Vorkehrungen (z. B. geeignete Auffangwannen) erforderlich, damit Umweltschäden vermieden werden. Unachtsamkeit beim Umgang mit derartigen Lösungsmitteln können überaus kostspielige Sanierungen notwendig machen. Lösungsmittelreste müssen gesammelt und als Sonderabfall entsorgt werden, 3.2 ABFALL 3.2.1 Reste von naturbelasseneren Holz und Spanplatten Holzabfälle haben in der Regel einen großen Heizwert, so daß die Verbrennung in speziell dafür ausgerüsteten Holzfeuerungsanlagen am zweckmäßigsten ist. Bei der Verbrennung von Spanplattenresten (unbeschichtet oder melaminharzbeschichtet) sind erhöhte Anforderungen an die Feuerungsanlage zu stellen. Stückige Holzreste müssen für den Einsatz in umweltfreundlichen Holzfeuerungsanlagen jedenfalls zerkleinert werden (Hacker). PVC-beschichtete Platten, PVC-Abfälle und imprägnierte Holzabfälle dürfen in herkömmlichen Holzfeuerungen nicht verbrannt werden. Solche Abfälle müssen getrennt erfaßt und entsorgt werden. Feiner Holzstaub kann bei der Verbrennung zu Problemen führen, da speziell bei Verbrennungsräumen ohne Gewölbe hohe Staubemissionswerte auftreten. Bei ungeeigneter Steuerung der Verbrennungsluftzufuhr sind Verpuffungen möglich. Zur Vermeidung von Staubexplosionen bei pneumatischer Förderung von Holzstaub ist unbedingt darauf zu achten, daß keine metallischen Gegenstände in die Förderleitung gelangen. Dies kann durch Aussortieren metallhaltiger Abfälle und die Installation eines Magnetabscheiders beim Materialtransport zum oder vom Hacker erreicht werden. Der Spänesilo sollte jedenfalls so groß gewählt werden, daß die Zeit zwischen den Betriebsperioden der Feuerungsanlage überbrückt werden kann. 3.2.2 Lackreste, Lackfilter,Chemikalienreste Diese Abfälle müssen gesondert entsorgt werden. Nach Rücksprache mit dem Entsorger sollte die Erfassung im Betrieb in der Regel getrennt nach folgenden Gruppen erfolgen:
3.2.3 Altöl Altöl darf in den bei Tischlereien üblichen Feuerungsanlage nicht verbrannt werden. Das Öl muß gesammelt und einem befugten Altöl- oder Abfallsammler übergeben werden. 3.3 ABLUFT, ABGASE UND STAUB 3.3.1 Heizung Zum Verteuern von Holzabfällen sind spezielle Heizanlagen erforderlich. Je nach vorgesehenem Brennstoff (Maserholz, Spanplatten) sind an die Feuerung und die Rauchgasreinigung unterschiedlich hohe Anforderungen zu stellen. Es sind vor allem die Emissionen von Staub, Kohlenmonoxid und unverbrannten organischen Verbindungen zu beachten. Als Richtlinie für die zulässigen Emissionen kann das Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen herangezogen werden. In der Regel sind für einen problemlosen Betrieb der Heizung folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Für einen störungsfreien Betrieb der Heizung sollte die Mischung von Hackgut, Spänen und Stäuben möglichst gleichmäßig sein. Es ist daher sinnvoll, den Silo nach Möglichkeit nicht wechselweise, sondern gleichzeitig mit Hackgut, Spänen und Stäuben zu beschicken. Bei der Auslegung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß das Emissionsverhatten meist bei Vollast am günstigsten ist. Für die Abdeckung niedriger Heizlasten ist ein zusätzlicher Öl- oder Gasmesser zu empfehlen. Die Emissionsanforderungen können häufig z. B. mit einer Unterschubfeuerung oder mit einer Vorofenfeuerung erreicht werden. Der Schornstein sollte den Bedingungen der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen entsprechen. 3.3.2 Lackieranlage Wegen der flexiblen Einsatzmögichkeiten sind in Tischlereibetrieben meistens Spritzlackieranlagen installiert. Andere Lackauftragsverfahren (Gießen, Tauchen etc.) werden eher in der Großserienfertigung eingesetzt. Beim Spritzen auftretende Lackpartikel können mit Wäschern oder zweistufigen Trockenfiltern aus der Abluft entfernt werden. Lösungsmitteldämpfe können bei werden. Bei kleineren Anlagen ist eine wirtschaftliche Regenerierung der Aktivkohle derzeit nicht realisierbar. Weitere Möglichkeiten zur Verminderung der Lösungsmittelemissionen sind:
Zur Vermeidung von Geruchsbelästigungen muß die Abluft aus der Spritzlackieranlage über Dach abgeführt werden, wobei Wohnhäuser im Umkreis von 50 m um 5 m überragt werden sollen. Bei der Planung der Lüftungsanlagen ist darauf zu achten, daß die maximalen Arbeitsplatzkonzentrationen (MAK-Werte) der im Lack enthaltenen Lösungsmittel nicht überschritten werden. 3.3.3 Maschinenabsaugungen, Spänesilo, Raumlüftung In diesen Abluftströmen ist Holzstaub enthalten. Gewebefilter sind für Neuanlagen als Stand der Technik anzusehen, mit Zyklonen lassen sich feinkörnige Holzstäube nicht ausreichend abscheiden. Für die Arbeitsplatzbelastung durch Holzstaub gelten ab 1991 folgende Grenzwerte (MAK-Werte-Liste 1990):
Es handelt sich hier um Technische Richtkonzentrationen, die möglichst weit unterschritten werden sollen. Als Neuanlagen gelten Maschinen und Geräte, die nach dem 28. Dezember 1990 hergestellt worden sind. Beim Kauf von neuen Maschinen soll die Einhaltung von 2 mg/m 3 unter praxisgerechten Prüfbedingungen vertraglich fixiert werden. Derartige Prüfungen werden etwa zur Erteilung des Kennzeichens Geprüfte Sicherheit - staubgeprüft (GS-Zeichen) in der BRD durchgeführt. Bei einem Anteil von Eichen- und/oder Rotbuchenholz an der jährlichen Fertigungsmenge von über 10 % ist ein Umluftbetrieb verboten. Als Fertigungsmenge gilt das Volumen der Holzwerkstoff e, die zerspanend bearbeitet werden. Zur Verminderung der Staubbelastung im Betrieb ist eine regelmäßige Reinigung mit geeigneten Staubsaugern notwendig. 3.3.4 Lüftung für Lack und Chemikalienlager In diesen Lagerräumen ist ein ausreichender Luftaustausch erforderlich, um die Ansammlung gefährlicher Dämpfe zu vermeiden. Falls keine ausreichende natürliche Belüftung möglich ist (innenliegende Lagerräume, Lagerräume in Kellergeschossen, muß eine mechanische Lüftung mit Abluftführung über Dach vorgesehen werden. Weitere Hinweise auf spezielle Anforderungen bei der Lagerung können gegebenenfalls den Sicherheitsdatenblättern entnommen werden, die bei gefährlichen Produkten vom Lieferanten ausgefolgt werden müssen. 3.4 LÄRM 3.4.1 Verkehrslärm Eine Lärmbelästigung durch den Zu- und Abtransport kann durch eine entsprechende Situierung der Verkehrswege verringert werden. Für den innerbetrieblichen Transport können eventuell Elektrostapler eingesetzt werden. Falls solche Maßnahmen nicht zum Ziel führen, kann eine Lärmbelästigung von Nachbarn auch durch Lärmschutzwände verringert werden. 3.4.2 Maschinenlärm Grundsätzlich stehen folgende Möglichkeiten zur Verminderung von Lärm durch Maschinen zur Verfügung: a.) Einsatz lärmarmer Maschinen und Werkzeuge. Bei Kreissägen kann z. B. die Lärmentwicklung durch spezielle Sägeblätter verringert werden. Bei' der Anschaffung neuer Maschinen auf den Schallemissionspegel achten. Maschinen mit einem Schalleistungspegel über 80 dB müssen beim Verkauf entsprechend gekennzeichnet sein. b.) Senkung des 1nnenraumpegels durch technische Maßnahmen. Durch (teilweise) Einhausung lärmintensiver Maschinen, Einbauten zur Schallabsorbierung oder Betriebszeiteinschränkung einzelner Maschinen können der Lärmpegel im Innenraum einer Werkstätte abgesenkt und Stromkosten eingespart werden. c.) Maßnahmen zur Verminderung der Lärmausbreitung:
Nach Möglichkeit sollten lärmintensiver Maschinen ausgesondert und in schalltechnisch besonders ausgeführten Räumen situiert werden (z. B. Kompressor, Gebläse, Hacker etc.). Arbeitnehmern, die andauernden Lärmbelastungen ausgesetzt sind, muß ein geeigneter Gehörschutz zur Verfügung gestellt werden. Die zulässige Lärmbelastung der Nachbarschaft richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen (Widmung und tatsächliche Nutzung der Nachbargrundstücke, Vorbelastung durch sonstigen Lärm). 3.4.3 Lüftungsanlagen Lüftungsleitungen, Förderleitungen für Holzspäne etc. sollten möglichst wenig im Freien geführt werden, da ein massiver Baukörper die Lärmemissionen am besten dämpft. Zu- und Abluftöffnungen sollten so situiert sein, daß sie nicht direkt gegen die Nachbarschaft gerichtet sind. Erforderlichenfalls kann der Lärm von Lüftungsöffnungen durch den Einbau von Schalldämpfern verringert werden. Im Freien verlaufende Rohrleitungen sollen mit lärmdämmenden Materialien isoliert werden. 3.5 GRUNDWASSERSCHUTZ 3.5.1 Lagerung von Ölen, Lacken, Lösungsmitteln, Chemikalien und Abfällen davon Diese Stoffe müssen so gelagert werden, daß bei einem Austreten von Flüssigkeit keine Verunreinigung von Boden oder Grundwasser möglich ist. Dazu ist entweder der Boden der Lagerräume als Auffangwanne ohne Bodenablauf auszubilden oder eine andere Auffangwarme vorzusehen. Die Wanne muß gegen das Lagergut beständig sein und mindestens das Volumen des größten Einzelgebindes vollständig aufnehmen können. Bei der Lagerung feuergefährlicher Stoffe muß der Lagerraum in Massivbauweise mit Brandschutztür und entsprechenden Fenstern errichtet werden. 3.5.2 Holzbehandlung mit Chemikalien Bei der Holzbehandlung mit Chemikalien muß darauf geachtet werden, daß diese Produkte weder in die Kanalisation noch in Boden oder Grundwasser gelangen können. Tauchwannen zur Holzimprägnierung müssen doppelwandig ausgeführt werden oder eine andere Möglichkeit zum Auffangen eventuell auslaufender lmprägnierlösung bieten. Tauchwannen im Freien müssen überdacht sein, damit die Auffangwanne nicht durch angesammeltes Regenwasser wirkungslos wird. Das behandelte Holz darf erst dann auf nicht befestigtem Boden manipuliert und gelagert werden, wenn keine Chemikalien mehr abtropfen können. Die Sicherheitsdatenblätter sind zu beachten. Imprägnierungsmittel dürfen nicht in das Abwasser eingebracht werden. 4. ERFORDERLICHE BEWILLIGUNGEN 4.1 BETRIEBSANLAGE
4.2 ABWASSERABLEITUNG Für die Ableitung betrieblicher Abwässer (z. B. von Spritzkabine, Leimerei, )Imprägnierung) in die Kanalisation kann im Einzelfall eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich sein. Versickerungen sind nicht zulässig. 4.3 WASSERVERSORGUNG Wasserrechtliche Bewilligung bei Eigenwasserversorgung erforderlich. 4.4 ABFALLBESEITIGUNG Abfälle aus Lackieranlagen, von Chemikalien und aus der Leimerei sind in der Regel gefährlicher Abfall. Bei der Entsorgung durch befugte Abfallsammler sind Begleitscheine erforderlich. 4.5 HINWEISE AUF GESETZE,VERORDNUNGEN,NORMEN UND RICHTLINIEN
In allen wasser- und abfallwirtschaftlichen Fragen berät Sie
der Österreichische Wasser- und Abfallwirtschaftsverband (ÖWAV).
1010 Wien, Marc-Aurel-Straße 5, Tel. 535 57 20 Für alle betrieblichen Fragen und Probleme stehen Ihnen die
Wirtschaftsförderungsinstitute der Wirtschaftskammern zur Verfügung.
Erstellt von ESS GmbH. im Auftrag des WIFI Österreich, Sept. 97 |