Kurztitel
Verordnung: Störfallinformationsverordnung - STIV
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 391/1994 ST0116
Typ
V
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Teil
0
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Datum
19940525
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Text
Verordnung der Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie
betreffend die Information über die Gefahr von Störfällen
(Störfallinformationsverordnung - StIV)
Auf Grund des § 14 Abs. 5 des Umweltinformationsgesetzes (UIG),
BGBl. Nr. 495/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten, dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und
Verkehr und dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und
Konsumentenschutz verordnet:
Geltungsbereich und generelle Verweisungsbestimmung
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die vorsorgliche Information
durch Inhaber/innen gefahrengeneigter Anlagen im Sinn des § 14 Abs. 2
UIG über die Gefahren und Auswirkungen von Störfällen (§ 82a Abs. 3
Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994) mit einem außenwirksamen,
das heißt einem über den Bereich der Anlage hinausgehenden,
Gefährdungspotential und über die notwendigen Verhaltensmaßnahmen im
Störfall für die durch Störfälle möglicherweise betroffene
Öffentlichkeit.
(2) Durch diese Verordnung werden die gefahrengeneigten Anlagen
(§ 2) und die Art und Weise der Information über die Gefahr von
Störfällen (§ 3) einschließlich der Mitwirkung der über die Gefahr
von Störfällen zu informierenden Behörden (§ 4) näher geregelt.
(3) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird,
sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Störfallinformationspflichtige Anlagen
§ 2. Gefahrengeneigte Anlagen im Sinn des § 14 Abs. 2 UIG
(störfallinformationspflichtige Anlagen) sind ortsfeste Anlagen
1. gemäß § 2 Z 1 lit. a der Störfallverordnung, BGBl. Nr. 593/1991;
2. in denen Stoffe in einem in der Anlage 1 zur Störfallverordnung,
BGBl. Nr. 593/1991, die dort angeführte Mengenschwelle
übersteigenden Ausmaß und unter den dort angeführten sonstigen
Voraussetzungen im bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sein
können und die auf Grund folgender Bundesgesetze zu genehmigen
oder zu bewilligen sind: Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259,
Eisenbahngesetz, BGBl. Nr. 60/1957, Rohrleitungsgesetz,
BGBl. Nr. 411/1975, Schifffahrtsgesetz (Anm.: richtig:
Schiffahrtsgesetz) 1990, BGBl. Nr. 87/1989; Wasserrechtsgesetz
1959, BGBl. Nr. 215;
3. die auf Grund des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, zu
genehmigen sind und in den Z 8 bis 10 des Anhangs 1 des
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 697/1993,
angeführt sind;
4. die im § 29 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Abfallwirtschaftsgesetzes,
BGBl. Nr. 325/1990, angeführt sind, mit der Maßgabe, daß
a) Anlagen zur stofflichen Verwertung oder sonstigen Behandlung
erfaßt sind, die eine Jahreskapazität von mindestens 10 000
Tonnen an gefährlichen Abfällen oder von mindestens 20 000
Tonnen an Altölen - bei Behandlung sowohl von gefährlichen
Abfällen als auch von Altölen insgesamt mindestens 20 000
Tonnen - aufweisen, sowie
b) Anlagen zur sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen
Abfällen erfaßt sind, die eine Jahreskapazität von mindestens
100 000 Tonnen aufweisen;
5. deren Herstellung und Betrieb auf Grund des Berggesetzes 1975,
BGBl. Nr. 259, zu bewilligen ist und bei denen
a) sehr giftige oder giftige Stoffe (§ 2 Abs. 5 Z 6 und 7 des
Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987) durch eine Explosion
oder ein vergleichbares gefährliches Ereignis austreten
können, oder
b) im Untertagebau mit einer Brand-, Schlagwetter- oder
Kohlenstaubexplosionsgefährdung zu rechnen ist;
6. die auf Grund des Wasserrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1959, zu
genehmigen sind und bei denen folgende Voraussetzungen gegeben
sind:
a) Sperrenbauwerke, deren Höhe über Gründungssohle 15 Meter
übersteigt oder durch die eine Wassermenge von mehr als 2
Millionen m3 zurückgehalten wird,
b) Direkteinleitungen in Gewässer mit einer bewilligten
Rohzulauffracht von mindestens 50 000 Einwohnergleichwerten
(EGW 100), gemessen als CSB oder BSB 60, oder
7. die nach bundesrechtlichen Vorschriften zu genehmigen sind und
in denen mit biologischen Arbeitsstoffen, die von Artikel 2
lit. d Z 2 bis 4 der Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom
26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen
Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit
(Anhang XVIII, Punkt 15 zum Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum) erfaßt sind, im großen Maßstab - das sind
insbesondere Kulturvolumina über 300 Liter - gearbeitet wird.
Ausgenommen sind gentechnische Anlagen, die von der Richtlinie
90/219/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die Anwendung
genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen
(Anhang XX, Punkt 24 zum Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum) erfaßt sind bzw. den diese Richtlinie
umsetzenden bundesgesetzlichen Vorschriften unterliegen.
Art und Weise der Störfallinformation
§ 3. (1) Die Störfallinformation (§ 14 Abs. 3 UIG) ist von dem/der
Inhaber/in einer störfallinformationspflichtigen Anlage in kurzer und
allgemein verständlicher Form der vom Störfall möglicherweise
betroffenen Öffentlichkeit zu vermitteln.
(2) Unter Gefahrenquellen (§ 14 Abs. 3 Z 5 UIG) sind in diesem Sinn
nur solche zu verstehen, die unter Heranziehung der praktischen
Erfahrung zu einem Störfall mit einem außenwirksamen
Gefährdungspotential führen können.
(3) Unter der möglicherweise betroffenen Öffentlichkeit
(möglicherweise betroffene Personen) ist die räumlich auf Grund der
praktischen Erfahrung unter Heranziehung einer
Durchschnittsbetrachtung im Einflußbereich eines Störfalles mit einem
außenwirksamen Gefährdungspotential betroffene und durch
Informationsmaßnahmen erreichbare Personengruppe zu verstehen. Sofern
eine zuverlässige Bestimmung der möglicherweise betroffenen
Öffentlichkeit durch eine anerkannte Berechnungsmethode unmöglich ist
oder mit einem unverhältnismäßig großen, zusätzlichen Arbeitsaufwand
verbunden ist, kann der außenwirksame Gefährdungsbereich auch auf
Grund einer technisch plausiblen Abschätzung ermittelt werden.
(4) Die Information ist der möglicherweise betroffenen
Öffentlichkeit (möglicherweise betroffene Personen) unter
Bedachtnahme auf die Eigenheiten der Gefahr, die Besiedlungsdichte
und die Beschaffenheit des Standortes der
störfallinformationspflichtigen Anlage - je nach Zweckmäßigkeit - auf
eine oder mehrere der folgenden Arten und Weisen mitzuteilen:
1. Anschlag am Betriebstor oder in dessen unmittelbarer Nähe in
gut sichtbarer und dauerhafter Form,
2. Anschlag an der Amtstafel der von einem Störfall möglicherweise
betroffenen Gemeinde(n) in gut sichtbarer und dauerhafter Form,
3. Anschlag in Wohnhäusern der von einem Störfall möglicherweise
betroffenen Personen in gut sichtbarer und dauerhafter Form,
4. Verteilung von Flugblättern in der Form, daß die von einem
Störfall möglicherweise betroffenen Personen erreicht werden,
5. Zustellung von Postwurfsendungen (Informationsblätter, Folder,
Broschüren usw.) an die von einem Störfall möglicherweise
betroffenen Personen,
6. Abhaltung eines Tages der offenen Tür mit Auflage einer
schriftlichen Störfallinformation in ausreichender Anzahl, der
so angekündigt wird, daß die von einem Störfall möglicherweise
betroffenen Personen rechtzeitig Kenntnis erhalten und daran
teilnehmen können,
7. Durchführung einer Informationsveranstaltung mit Auflage einer
schriftlichen Störfallinformation in ausreichender Anzahl, die
so angekündigt wird, daß die von einem Störfall möglicherweise
betroffenen Personen rechtzeitig Kenntnis erhalten und daran
teilnehmen können,
8. Verlautbarung in einem lokalen Anzeiger (zB Gemeinde- oder
Bezirkszeitung), die vorher in einer für die von einem Störfall
möglicherweise betroffenen Personen geeigneten Weise
angekündigt wird, und sodann in einer für die möglicherweise
betroffenen Personen gut sichtbaren und dauerhaften Form am
Betriebstor bzw. in dessen unmittelbarer Nähe oder an der
Amtstafel der betroffenen Gemeinde(n) oder des Bezirkes (der
Bezirke) oder an der Schautafel des Lokalanzeigers angeschlagen
wird,
9. Verlautbarung über einen lokalen bzw. regionalen Radio- oder
Fernsehsender, sofern auch schriftliche Informationen den von
einem Störfall möglicherweise betroffenen Personen auf
Verlangen zur Verfügung gestellt werden, oder
10. Information auf eine andere vergleichbare und geeignete Art und
Weise, durch die gewährleistet ist, daß die möglicherweise
betroffene Öffentlichkeit erreicht wird.
(5) Die Störfallinformation kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit
auch mehrere störfallinformationspflichtige Anlagen eines
Unternehmens oder mehrere in einem räumlichen und sachlichen
Zusammenhang befindliche störfallinformationspflichtige Anlagen
mehrerer Unternehmen umfassen.
Mitwirkung von Behörden
§ 4. (1) Über die Gefahr von Störfällen im Sinn des § 14 Abs. 1 UIG
ist die zur Genehmigung der störfallinformationspflichtigen Anlage
gemäß § 2 in erster Instanz zuständige Behörde und, wenn diese
Behörde nicht die Bezirksverwaltungsbehörde ist, auch die
Bezirksverwaltungsbehörde von dem/der Inhaber/in der
störfallinformationspflichtigen Anlage nachweislich zu informieren.
Diese Information hat außer der Angabe des Zeitpunktes bzw.
Zeitraumes sowie der Art und Weise der Störfallinformation (§ 3
Abs. 4) auch den genauen Inhalt der Störfallinformation zu enthalten
und hat mindestens vier Wochen vor der geplanten Vermittlung der
Störfallinformation (bzw. dem geplanten Beginn der
Störfallinformation) bei der Behörde einzulangen.
(2) Die durch die zuständige Genehmigungsbehörde wahrzunehmende
Überprüfung der Einhaltung der Informationspflicht hat in der
Überprüfung der regelmäßigen Durchführung der Störfallinformation
(Zweijahreszeitraum gemäß § 14 Abs. 1 UIG) zu bestehen.
(3) Die zuständigen Genehmigungsbehörden haben die
Störfallinformation den für die allgemeine Katastrophenhilfe
zuständigen Behörden und Einrichtungen zu übermitteln.
Übergangsbestimmung
§ 5. Inhaber/innen von störfallinformationspflichtigen Anlagen
haben zum ersten Mal eine Störfallinformation der möglicherweise
betroffenen Öffentlichkeit bis spätestens 30. November 1995 zu geben
und diese danach in regelmäßigen, zwei Jahre nicht übersteigenden
Zeiträumen zu wiederholen.
Rauch-Kallat
Dokumentnummer
BGBL/OS/19940525/0/0391&&