Seveso II: Sicherheitsbericht
laut Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung
der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen
Amtsblatt nr. L 010 vom 14/01/1997 S. 0013 - 0033
Nachfolgende Änderungen:
Durchgeführt durch 398D0433
(ABl. L 192 08.07.98 S.19)
Aus der Präambel zur Richtlinie:
(17)
Der Betreiber muss der zuständigen Behärde Informationen
in Form eines Sicherheitsberichts mit ausführlichen Angaben über
- den Betrieb,
- die vorhandenen gefährlichen Stoffe,
- die Anlagen oder Lager,
- die mäglichen schweren Unfälle und
- die bestehenden Managementsysteme
liefern, um der Gefahr schwerer Unfälle vorzubeugen bzw.
sie zu verringern und damit die erforderlichen Schritte zur
Schadensbegrenzung eingeleitet werden kännen.
(19) Um den Zugang zu umweltbezogenen Informationen zu
fördern, muss die Öffentlichkeit in die von den Betreibern
vorgelegten Sicherheitsberichte Einsicht nehmen können,
Die Verpflichtung der Erstellung (und Offenlegung)
eines Sicherheitsberichts (sowie von Alarmplan und Sicherheitsinformation
für die Öffentlichkeit)
gilt sowohl für Betriebe,
in denen gefährliche Stoffe
in Mengen vorhanden sind,
die den in Anhang I Teil 1 Spalte 2 und Teil
2 Spalte 2 genannten Mengen entsprechen oder darüber liegen;
als auch für alle Betriebe gelten, in denen
gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den in Anhang I Teil
1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3 genannten Mengen entsprechen oder darüber
liegen.
Artikel 9: Sicherheitsbericht
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Betreiber verpflichtet
ist, einen Sicherheitsbericht zu erstellen, in dem
a) dargelegt wird, dass ein Konzept zur Verhütung
schwerer Unfälle umgesetzt wurde und ein Sicherheitsmanagement
zu seiner Anwendung gemäss den Elementen des Anhangs III vorhanden ist;
b) dargelegt wird, dass die Gefahren schwerer Unfälle ermittelt und
alle erforderlichen Massnahmen zur Verhütung derartiger Unfälle
und Begrenzung der Folgen für Mensch und Umwelt ergriffen wurden;
c) dargelegt wird, dass die Auslegung, die Errichtung sowie der Betrieb
und die Wartung sämtlicher Anlagen, Lager, Einrichtungen und die für
ihr Funktionieren erforderlichen Infrastrukturen, die im Zusammenhang mit
der Gefahr schwerer Unfälle im Betrieb stehen, ausreichend sicher und
zuverlässig sind;
d) dargelegt wird, dass interne Notfallpläne vorliegen, und die Angaben
zur Erstellung des externen Notfallplans erbracht werden, damit bei einem
schweren Unfall die erforderlichen Massnahmen ergriffen werden können;
e) ausreichende Informationen bereitgestellt werden, damit die
zuständigen Behörden Entscheidungen über die Ansiedlung
neuer Tätigkeiten oder Entwicklungen
in der Nachbarschaft bestehender Betriebe treffen können.
(2) Der Sicherheitsbericht enthält mindestens die in
Anhang II aufgeführten Angaben und Informationen.
Er enthält ferner ein aktuelles Verzeichnis
der in dem Betrieb vorhandenen gefährlichen Stoffe.
Zur Vermeidung unnnätiger Doppelinformation bzw. Doppelarbeit des
Betreibers oder der zuständigen Behärde kännen mehrere Berichte bzw.
Teile von Berichten oder andere aufgrund anderer Rechtsvorschriften vorzulegende
gleichwertige Berichte zu einem einzigen Sicherheitsbericht im Sinne dieses
Artikels zusammengefasst werden, sofern alle Anforderungen dieses Artikels
beachtet werden.
ANHANG II
IN DEM SICHERHEITSBERICHT NACH ARTIKEL 9 ZU BERÜCKSICHTIGENDE MINDESTANGABEN
UND MINDESTINFORMATIONEN
I. Informationen über das Managementsystem und die Betriebsorganisation
im Hinblick auf die Verhütung schwerer Unfälle
Mit diesen Informationen müssen die in Anhang III aufgeführten Punkte
abgedeckt werden (siehe: Sicherheitsmanagementsystem)..
II. Umfeld des Betriebs
A. Beschreibung des Standorts und seines Umfelds einschliesslich der
geographischen Lage, der meteorologischen, geologischen und hydrographischen
Daten sowie gegebenenfalls der Vorgeschichte des Standorts.
B. Verzeichnis der Anlagen und Tätigkeiten innerhalb des Betriebs,
bei denen die Gefahr eines schweren Unfalls bestehen kann.
C. Beschreibung der Bereiche, die von einem schweren Unfall betroffen
werden könnten.
III. Beschreibung der Anlage
A. Beschreibung der wichtigsten Tätigkeiten und Produktionen, der
sicherheitsrelevanten Betriebsteile, der Ursachen potentieller schwerer
Unfälle sowie der Bedingungen, unter denen der jeweilige schwere Unfall
eintreten könnte, und Beschreibung der vorgesehenen Massnahmen zur Verhütung
schwerer Unfälle.
B. Beschreibung der Verfahren, insbesondere der Verfahrensabläufe.
C. Beschreibung der gefährlichen Stoffe:
1. Verzeichnis der gefährlichen Stoffe, das folgendes umfasst:
- Angaben zur Feststellung der gefährlichen Stoffe: Angabe ihrer chemischen
Bezeichnung, CAS-Nummer, Bezeichnung nach der IUPAC-Nomenklatur,
- Höchstmenge des vorhandenen Stoffes/der vorhandenen Stoffe oder
des Stoffes, der vorhanden sein kann/der Stoffe die vorhanden sein können;
2. physikalische, chemische und toxikologische Merkmale sowie Angabe
der für Mensch oder Umwelt unmittelbar bestehenden und der sich erst später
auf sie auswirkenden Gefahren;
3. physikalisches oder chemisches Verhalten unter normalen Einsatzbedingungen
oder bei vorhersehbaren Störungen.
IV. Ermittlung und Analyse möglicher Unfälle
und Mittel zu deren Verhütung
A. Eingehende Beschreibung der Szenarien möglicher
schwerer Unfälle nebst der Möglichkeiten und Bedingungen
für ihr Eintreten, einschliesslich einer Zusammenfassung der
Vorfälle, die für das Eintreten jedes dieser
Szenarien ausschlaggebend sein k&puml;nnten, unabhängig davon,
ob die Ursachen hierfür innerhalb oder ausserhalb der Anlage liegen.
B. Abschätzung des Ausmasses und der Schwere der Folgen
der ermittelten schweren Unfälle.
C. Beschreibung der technischen Parameter sowie
Ausrüstungen zur Sicherung der Anlagen.
V. Schutz- und Notfallmassnahmen zur Begrenzung von Unfallfolgen
A. Beschreibung der Einrichtungen, die in der Anlage zur Begrenzung
der Folgen schwerer Unfälle vorhanden sind.
B. Auslösung des Alarms und Durchführung der Notfallmassnahmen.
C. Beschreibung der Mittel, die innerhalb oder ausserhalb des Betriebes
für den Notfall zur Verfügung stehen.
D. Zur Erarbeitung des internen Notfallplans nach
Artikel 11 erforderliche Zusammenfassung der unter den
Buchstaben A, B und C gemachten Sachangaben.

Fristen, Aktualisierung, Überprüfung
(3) Der Sicherheitsbericht nach Absatz 1 wird der
zuständige Behörde
innerhalb folgender Fristen übermittelt:
- bei neuen Betrieben innerhalb einer angemessenen Frist vor Beginn
des Baus oder der Inbetriebnahme;
- bei bestehenden, bisher nicht unter die Richtlinie 82/501/EWG fallenden
Betrieben innerhalb von drei Jahren ab dem in Artikel 24 Absatz 1 genannten
Zeitpunkt;
- bei sonstigen Betrieben innerhalb von zwei Jahren nach dem in Artikel
24 Absatz 1 genannten Zeitpunkt;
- unverzüglich bei den in Absatz 5 vorgeschriebenen regelmässigen
Überprüfungen.
(4) Vor Beginn der Errichtung oder vor Inbetriebnahme der Anlagen durch
den Betreiber oder in den in Absatz 3 zweiter, dritter und vierter Gedankenstrich
genannten Fällen hat die zuständige Behörde innerhalb einer angemessenen
Frist nach Eingang des Berichts
- dem Betreiber die Ergebnisse ihrer Prüfung des Sicherheitsberichts,
gegebenenfalls nach Anforderung zusätzlicher Informationen, mitzuteilen
oder
- gemäss den in Artikel 17 vorgesehenen Befugnissen und Verfahren
die Inbetriebnahme oder die Weiterführung des betreffenden Betriebs zu
untersagen.
(5) Der Sicherheitsbericht ist wie folgt regelmässig
zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren:
- mindestens alle fünf Jahre;
- zu jedem anderen Zeitpunkt auf Veranlassung des Betreibers oder Aufforderung
der zuständigen Behörde, wenn neue Tatbestände dies rechtfertigen oder
um den neuen sicherheitstechnischen Kenntnisstand - beispielsweise aufgrund
der Analyse von Unfällen oder nach Möglichkeit auch von
"Beinaheunfällen" - sowie aktuelle Erkenntnisse zur Beurteilung
der Gefahren zu berücksichtigen.
(6) a) Wird der zuständigen Behörde
glaubhaft nachgewiesen, dass
von bestimmten im Betrieb vorhandenen Stoffen oder von irgendeinem Teil
des Betriebs selbst keine Gefahr eines schweren Unfalls ausgehen kann,
so kann der Mitgliedstaat nach den Kriterien gemäss Buchstabe b) die in
den Sicherheitsberichten vorgeschriebenen Informationen auf die Aspekte
beschränken, die für die Abwehr der noch verbleibenden Gefahren schwerer
Unfälle und für die Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt
relevant sind.
b) Die Kommission erstellt vor der Anwendung dieser Richtlinie nach
dem in Artikel 16 der Richtlinie 82/501/EWG vorgesehenen Verfahren harmonisierte
Kriterien für die Entscheidung der zuständigen Behörde darüber,
dass von einem Betrieb keine Gefahr eines schweren Unfalls im Sinne des Buchstaben
a) ausgehen kann. Buchstabe a) gilt erst nach der Festlegung dieser Kriterien.
c) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständige Behörde
der Kommission ein mit Gründen versehenes Verzeichnis der entsprechenden
Betriebe übermittelt. Die Kommission übermittelt diese Verzeichnisse
jährlich dem in Artikel 22 genannten Ausschuss.
(6) Bei unter Artikel 9 fallenden Betrieben sorgen die Mitgliedstaaten
dafür, dass das Verzeichnis der gefährlichen Stoffe nach Artikel 9 Absatz
2 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.