Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung
der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen
Amtsblatt nr. L 010 vom 14/01/1997 S. 0013 - 0033
Nachfolgende Änderungen:
Durchgeführt durch 398D0433
(ABl. L 192 08.07.98 S.19)
RICHTLINIE 96/82/EG DES RATES vom 9. Dezember 1996
zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen
mit gefährlichen Stoffen
DER RAT DER EUROPAEISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 130s Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission (1),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
gemaess dem Verfahren des Artikels 189 C des Vertrags (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 82/501/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 ueber die
Gefahren schwerer Unfaelle bei bestimmten Industrietaetigkeiten (4) betrifft
die Verhuetung schwerer Unfaelle, die durch bestimmte Industrietaetigkeiten
verursacht werden koennten, sowie die Begrenzung der Unfallfolgen fuer
Mensch und Umwelt.
(2) Nach den in Artikel 130 R Absaetze 1 und 2 des Vertrages verankerten
und in den Aktionsprogrammen der Europaeischen Gemeinschaft fuer den Umweltschutz
(5) erlaeuterten Zielen und Grundsaetzen der Umweltpolitik der Gemeinschaft
geht es insbesondere darum, durch vorbeugende Massnahmen die Qualitaet
der Umwelt zu erhalten und die Gesundheit des Menschen zu schuetzen.
(3) Der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der
Mitgliedstaaten haben in ihrer Entschliessung zum Vierten Aktionsprogramm
fuer den Umweltschutz (6) auf die Notwendigkeit einer wirksamen Durchfuehrung
der Richtlinie 82/501/EWG hingewiesen und deren UEberarbeitung verlangt,
die gegebenenfalls die Erweiterung ihres Anwendungsbereichs sowie eine
Verstaerkung des entsprechenden Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten
einschliesst. Im Fuenften Aktionsprogramm, dessen Konzept der Rat und die
im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten in ihrer
Entschliessung vom 1. Februar 1993 (7) gebilligt haben, wird ausserdem
ein besseres Risiko- und Unfallmanagement gefordert.
(4) Angesichts der Unfaelle von Bhopal und Mexiko City, die aufgezeigt
haben, welche Gefahren von gefaehrlichen Anlagen in der Naehe von Wohnvierteln
ausgehen koennen, haben der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der
Regierungen der Mitgliedstaaten mit ihrer Entschliessung vom 16. Oktober
1989 die Kommission aufgefordert, in die Richtlinie 82/501/EWG Bestimmungen
ueber die UEberwachung der Flaechennutzungsplanung im Fall der Genehmigung
neuer Anlagen und des Entstehens von Ansiedlungen in der Naehe bestehender
Anlagen aufzunehmen.
(5) In der letztgenannten Entschliessung wurde die Kommission aufgefordert,
mit den Mitgliedstaaten auf ein gegenseitiges Verstaendnis und eine staerkere
Harmonisierung der einzelstaatlichen Grundsaetze und Verfahrensweisen fuer
Sicherheitsberichte hinzuarbeiten.
(6) Es sollte ein Erfahrungsaustausch ueber die verschiedenen Ansaetze
bei der Begrenzung der Gefahren bei schweren Unfaellen stattfinden. Die
Kommission und die Mitgliedstaaten sollten ihre Beziehungen zu den zustaendigen
internationalen Organisationen fortfuehren und sich bemuehen, auch gegenueber
Drittlaendern Massnahmen vorzusehen, die den in dieser Richtlinie vorgesehenen
Massnahmen gleichwertig sind.
(7) In dem UEbereinkommen ueber die grenzueberschreitenden Wirkungen
von Industrieunfaellen der Wirtschaftskommission fuer Europa der Vereinten
Nationen sind Massnahmen zur Verhuetung von Industrieunfaellen mit potentiell
grenzueberschreitenden Wirkungen, zur Foerderung der Bereitschaft gegenueber
solchen Unfaellen, zur Bekaempfung ihrer Folgen sowie eine internationale
Zusammenarbeit auf diesem Gebiet vorgesehen.
(8) Die Richtlinie 82/501/EWG stellte einen ersten Harmonisierungsschritt
dar. Die genannte Richtlinie ist zu aendern und zu ergaenzen, um in der
gesamten Gemeinschaft kohaerent und wirksam ein hohes Schutzniveau sicherzustellen.
Die derzeitige Harmonisierung beschraenkt sich auf Massnahmen, die fuer
ein wirkungsvolleres System zur Verhuetung schwerer Unfaelle mit weitreichenden
Folgen und zur Begrenzung der Unfallfolgen erforderlich sind.
(9) Schwere Unfaelle koennen Folgen haben, die ueber die Grenzen des
jeweiligen Mitgliedstaats hinausreichen. Die oekologischen und wirtschaftlichen
Kosten eines Unfalls werden nicht nur von dem davon betroffenen Betrieb,
sondern auch von den betreffenden Mitgliedstaaten getragen. Daher muessen
Massnahmen getroffen werden, durch die in der gesamten Gemeinschaft ein
hohes Schutzniveau sichergestellt wird.
(10) Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten unbeschadet bestehender
Gemeinschaftsvorschriften ueber den Gesundheitsschutz und die Sicherheit
am Arbeitsplatz.
(11) Die Verwendung einer Liste, in der bestimmte Anlagen im einzelnen
beschrieben sind, andere mit gleichem Gefahrenpotential jedoch nicht, ist
ein ungeeignetes Verfahren und kann dazu fuehren, dass potentielle Gefahrenquellen,
die zu schweren Unfaellen fuehren koennen, von den Rechtsvorschriften nicht
erfasst werden. Der Anwendungsbereich der Richtlinie 82/501/EWG muss daher
in dem Sinne geaendert werden, dass die Bestimmungen fuer alle Betriebe
gelten, in denen gefaehrliche Stoffe in einer Menge vorhanden sind, die
ausreicht, um die Gefahr eines schweren Unfalls zu begruenden.
(12) Die Mitgliedstaaten koennen unter Einhaltung des Vertrags und
in UEbereinstimmung mit den einschlaegigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft
fuer die vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommenen Taetigkeiten
im Zusammenhang mit der Befoerderung in Hafenbecken, Kaianlagen und Verschiebebahnhoefen
geeignete Massnahmen beibehalten oder erlassen, um einen Sicherheitsgrad
zu gewaehrleisten, der dem in dieser Richtlinie festgelegten Sicherheitsgrad
entspricht.
(13) Bei der Befoerderung gefaehrlicher Stoffe durch Rohrleitungen
koennen ebenfalls groessere Unfaelle entstehen. Die Kommission sollte nach
Erfassung und Aufarbeitung der Informationen ueber die in der Gemeinschaft
vorhandenen Mechanismen zur Regelung dieser Taetigkeiten und das Vorkommen
solcher Zwischenfaelle eine Mitteilung ausarbeiten, in der die Lage und
die geeignetsten Instrumente fuer etwaige diesbezuegliche Eingriffe beschrieben
werden.
(14) Die Mitgliedstaaten koennen unter Einhaltung des Vertrags und
in UEbereinstimmung mit den einschlaegigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft
Massnahmen in bezug auf die vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommenen
Abfalldeponien beibehalten oder erlassen.
(15) Eine Analyse der in der Gemeinschaft gemeldeten schweren Unfaelle
zeigt, dass in den meisten Faellen Management- bzw. organisatorische Maengel
die Ursache waren. Es muessen deshalb auf Gemeinschaftsebene grundlegende
Prinzipien fuer die Managementsysteme festgelegt werden, die geeignet sein
muessen, den Gefahren schwerer Unfaelle vorzubeugen und sie zu verringern
und die Unfallfolgen zu begrenzen.
(16) Unterschiede zwischen den Regelungen fuer die Inspektion der Betriebe
durch die zustaendigen Behoerden koennen unterschiedliche Schutzgrade zur
Folge haben. Die grundlegenden Anforderungen fuer die von den Mitgliedstaaten
anzuwendenden Inspektionssysteme muessen auf Gemeinschaftsebene festgelegt
werden.
(17) Zum Nachweis dafuer, dass die Betriebe, in denen gefaehrliche
Stoffe in erheblichen Mengen vorhanden sind, alles Erforderliche unternommen
haben, um schwere Unfaelle zu verhueten, die gegebenenfalls von solchen
Unfaellen Betroffenen vorzubereiten und die in einem solchen Fall notwendigen
Massnahmen zu ergreifen, muss der Betreiber der zustaendigen Behoerde Informationen
in Form eines Sicherheitsberichts mit ausfuehrlichen Angaben ueber den
Betrieb, die vorhandenen gefaehrlichen Stoffe, die Anlagen oder Lager,
die moeglichen schweren Unfaelle und die bestehenden Managementsysteme
liefern, um der Gefahr schwerer Unfaelle vorzubeugen bzw. sie zu verringern
und damit die erforderlichen Schritte zur Schadensbegrenzung eingeleitet
werden koennen.
(18) Um die Gefahr von Domino-Effekten zu verringern, sind in dem Fall,
in dem aufgrund des Standorts und der Naehe von Betrieben eine erhoehte
Wahrscheinlichkeit oder Moeglichkeit schwerer Unfaelle besteht oder diese
Unfaelle folgenschwerer sein koennen, ein geeigneter Informationsaustausch
und eine Zusammenarbeit im Hinblick auf die Unterrichtung der OEffentlichkeit
vorzusehen.
(19) Um den Zugang zu umweltbezogenen Informationen zu foerdern, muss
die OEffentlichkeit in die von den Betreibern vorgelegten Sicherheitsberichte
Einsicht nehmen koennen, und alle Personen, die von einem schweren Unfall
betroffen sein koennten, muessen ausreichend darueber informiert werden,
was in einem solchen Fall zu tun ist.
(20) Zur Sicherung der Notfallbereitschaft fuer Betriebe, in denen
gefaehrliche Stoffe in erheblichen Mengen vorhanden sind, muessen externe
und interne Notfallplaene aufgestellt und ein System eingefuehrt werden,
das sicherstellt, dass diese Plaene erprobt und erforderlichenfalls ueberarbeitet
werden und dass sie zur Ausfuehrung gebracht werden, sobald es zu einem
schweren Unfall kommt oder damit gerechnet werden muss.
(21) Zu den internen Notfallplaenen eines Betriebs muss das Personal
gehoert werden, waehrend zu den externen Notfallplaenen die OEffentlichkeit
gehoert werden muss.
(22) Damit Wohngebiete, oeffentlich genutzte Gebiete und unter dem
Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle bzw. besonders empfindliche
Gebiete besser vor den Gefahren schwerer Unfaelle geschuetzt werden koennen,
muessen die Mitgliedstaaten in ihren Politiken hinsichtlich der Zuweisung
oder Nutzung von Flaechen und/oder anderen einschlaegigen Politiken beruecksichtigen,
dass langfristig zwischen diesen Gebieten und gefaehrlichen Industrieansiedlungen
ein angemessener Abstand gewahrt bleiben muss und dass bei bestehenden
Betrieben ergaenzende technische Massnahmen vorgesehen werden, damit es
zu keiner staerkeren Gefaehrdung der Bevoelkerung kommt.
(23) Um sicherzustellen, dass bei Eintreten eines schweren Unfalls
angemessene Bekaempfungsmassnahmen getroffen werden, hat der Betreiber
unverzueglich die zustaendigen Behoerden zu unterrichten und die zur Beurteilung
der Unfallfolgen notwendigen Informationen zu uebermitteln.
(24) Zwecks Einfuehrung eines Informationsaustauschs und Verhuetung
kuenftiger aehnlicher Unfaelle unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission
von in ihrem Hoheitsgebiet eingetretenen schweren Unfaellen, so dass die
Kommission die Gefahren schwerer Unfaelle analysieren und ein System zur
Weitergabe von Informationen speziell ueber schwere Unfaelle und die daraus
zu gewinnenden Erkenntnisse einrichten kann. Dieser Informationsaustausch
sollte sich auch auf "Beinaheunfaelle" erstrecken, die nach Ansicht der
Mitgliedstaaten fuer die Verhuetung schwerer Unfaelle und die Begrenzung
ihrer Folgen von Interesse sind -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1:
Gegenstand der Richtlinie
Diese Richtlinie bezweckt die Verhuetung schwerer Unfaelle mit gefaehrlichen
Stoffen und die Begrenzung der Unfallfolgen fuer Mensch und Umwelt, um
auf abgestimmte und wirksame Weise in der ganzen Gemeinschaft ein hohes
Schutzniveau zu gewaehrleisten.
Artikel 2:
Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt fuer Betriebe, in denen gefaehrliche Stoffe
in Mengen vorhanden sind, die den in Anhang I Teil 1 Spalte 2 und Teil
2 Spalte 2 genannten Mengen entsprechen oder darueber liegen; eine Ausnahme
bilden die Artikel 9, 11 und 13, die fuer alle Betriebe gelten, in denen
gefaehrliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den in Anhang I Teil
1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3 genannten Mengen entsprechen oder darueber
liegen.
Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet "Vorhandensein von gefaehrlichen
Stoffen" ihr tatsaechliches oder vorgesehenes Vorhandensein im Betrieb
oder das Vorhandensein von gefaehrlichen Stoffen, soweit davon auszugehen
ist, dass sie bei einem ausser Kontrolle geratenen industriellen chemischen
Verfahren anfallen, und zwar in Mengen, die den in Anhang I Teile 1 und
2 genannten Mengenschwellen entsprechen oder darueber liegen.
(2) Diese Richtlinie gilt unbeschadet bestehender Gemeinschaftsvorschriften
fuer die Arbeitsumwelt, insbesondere der Richtlinie 89/391/EWG des Rates
vom 12. Juni 1989 ueber die Durchfuehrung von Massnahmen zur Verbesserung
der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit
(8).
Artikel 3:
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. "Betrieb" den gesamten unter der Aufsicht eines Betreibers stehenden
Bereich, in dem gefaehrliche Stoffe in einer oder in mehreren Anlagen,
einschliesslich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen und Taetigkeiten
vorhanden sind;
2. "Anlage" eine technische Einheit innerhalb eines Betriebs, in der
gefaehrliche Stoffe hergestellt, verwendet, gehandhabt oder gelagert werden.
Sie umfasst alle Einrichtungen, Bauwerke, Rohrleitungen, Maschinen, Werkzeuge,
Privatgleisanschluesse, Hafenbecken, Umschlageinrichtungen, Anlegebruecken,
Lager oder aehnliche, auch schwimmende Konstruktionen, die fuer den Betrieb
der Anlage erforderlich sind;
3. "Betreiber" jede natuerliche oder juristische Person, die den Betrieb
oder die Anlage betreibt oder besitzt oder, wenn dies in den einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften vorgesehen ist, der massgebliche wirtschaftliche Verfuegungsgewalt
hinsichtlich des technischen Betriebs uebertragen worden ist;
4. "gefaehrliche Stoffe" Stoffe, Gemische oder Zubereitungen, die in
Anhang I Teil 1 aufgefuehrt sind oder die die in Anhang I Teil 2 festgelegten
Kriterien erfuellen und als Rohstoff, Endprodukt, Nebenprodukt, Rueckstand
oder Zwischenprodukt vorhanden sind, einschliesslich derjenigen, bei denen
vernuenftigerweise davon auszugehen ist, dass sie bei einem Unfall anfallen;
5. "schwerer Unfall" ein Ereignis - z. B. eine Emission, einen Brand
oder eine Explosion groesseren Ausmasses -, das sich aus unkontrollierten
Vorgaengen in einem unter diese Richtlinie fallenden Betrieb ergibt, das
unmittelbar oder spaeter innerhalb oder ausserhalb des Betriebs zu einer
ernsten Gefahr fuer die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt fuehrt
und bei dem ein oder mehrere gefaehrliche Stoffe beteiligt sind;
6. "Gefahr" das Wesen eines gefaehrlichen Stoffes oder einer konkreten
Situation, das darin besteht, der menschlichen Gesundheit und/oder der
Umwelt Schaden zufuegen zu koennen;
7. "Risiko" die Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb einer bestimmten
Zeitspanne oder unter bestimmten Umstaenden eine bestimmte Wirkung eintritt;
8. "Lagerung" das Vorhandensein einer Menge gefaehrlicher Stoffe zum
Zweck der Einlagerung, der Hinterlegung zur sicheren Aufbewahrung oder
der Lagerhaltung.
Artikel 4:
Ausnahmen
Diese Richtlinie gilt nicht für
- a) militaerische Einrichtungen, Anlagen oder Lager;
- b) durch ionisierende Strahlung entstehende Gefahren;
- c) die Befoerderung gefaehrlicher Stoffe und deren zeitlich begrenzte
Zwischenlagerung auf der Strasse, der Schiene, den Binnenwasserstrassen,
dem See- oder Luftweg ausserhalb der unter diese Richtlinie fallenden Betriebe,
einschliesslich des Be- und Entladens sowie des Umladens von einem Verkehrstraeger
auf einen anderen Verkehrstraeger in Hafenbecken, Kaianlagen oder Verschiebebahnhoefen;
- d) die Befoerderung gefaehrlicher Stoffe in Rohrleitungen, einschliesslich
der Pumpstationen, ausserhalb der unter diese Richtlinie fallenden Betriebe;
- e) die Taetigkeiten der mineralgewinnenden Industrie im Bereich des
Aufsuchens und Gewinnens von Mineralien im Bergbau, in Steinbruechen und
durch Bohrung;
- f) Abfalldeponien.
Artikel 5:
Allgemeine Betreiberpflichten
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafuer, dass der Betreiber verpflichtet
ist, alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um schwere Unfaelle zu verhueten
und deren Folgen fuer Mensch und Umwelt zu begrenzen.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafuer, dass der Betreiber verpflichtet
ist, der zustaendigen Behoerde im Sinne von Artikel 16, nachstehend "zustaendige
Behoerde" genannt, jederzeit insbesondere im Hinblick auf die Inspektionen
und Kontrollen gemaess Artikel 18 nachzuweisen, dass er alle erforderlichen
Massnahmen im Sinne dieser Richtlinie getroffen hat.
Artikel 6:
Mitteilung
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafuer, dass der Betreiber verpflichtet
ist, der zustaendigen Behoerde innerhalb folgender Fristen eine schriftliche
Mitteilung zu uebermitteln:
- bei neuen Betrieben innerhalb einer angemessenen Frist vor Beginn
des Baus oder der Inbetriebnahme;
- bei bestehenden Betrieben innerhalb eines Jahres ab dem in Artikel
24 Absatz 1 genannten Zeitpunkt.
(2) Die Mitteilung gemaess Absatz 1 enthaelt folgende Angaben:
a) Name oder Firma des Betreibers sowie vollstaendige Anschrift des
betreffenden Betriebs;
b) eingetragener Firmensitz und vollstaendige Anschrift des Betreibers;
c) Name oder Funktion der fuer den Betrieb verantwortlichen Person,
falls von der unter Buchstabe a) genannten Person abweichend;
d) ausreichende Angaben zur Identifizierung der gefaehrlichen Stoffe
oder der Kategorie gefaehrlicher Stoffe;
e) Menge und physikalische Form des gefaehrlichen Stoffs/der gefaehrlichen
Stoffe;
f) Taetigkeit oder beabsichtigte Taetigkeit in der Anlage oder dem
Lager;
g) unmittelbare Umgebung des Betriebs (Faktoren, die einen schweren
Unfall ausloesen oder dessen Folgen verschlimmern koennen).
(3) Fuer bestehende Betriebe, fuer die der Betreiber zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Richtlinie aufgrund einzelstaatlicher Vorschriften
der zustaendigen Behoerde bereits alle Informationen nach Absatz 2 mitgeteilt
hat, ist die Mitteilung nach Absatz 1 nicht erforderlich.
(4) Im Fall
- einer wesentlichen Vergroesserung der in der Mitteilung des Betreibers
gemaess Absatz 2 angegebenen Menge und einer wesentlichen AEnderung der
Beschaffenheit oder der physikalischen Form des vorhandenen gefaehrlichen
Stoffes gegenueber den Angaben in der genannten Mitteilung oder einer AEnderung
der Verfahren, bei denen dieser Stoff eingesetzt wird, oder
- einer endgueltigen Schliessung der Anlage
unterrichtet der Betreiber unverzueglich die zustaendige Behoerde ueber
die Änderung.
Artikel 7:
Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafuer, dass der Betreiber verpflichtet
ist, eine Unterlage zur Verhuetung schwerer Unfaelle auszuarbeiten und
dessen ordnungsgemaesse Umsetzung sicherzustellen. Mit dem vom Betreiber
vorgesehenen Konzept zur Verhuetung schwerer Unfaelle soll durch geeignete
Mittel, Organisation und Managementsysteme ein hohes Schutzniveau fuer
Mensch und Umwelt sichergestellt werden.
(2) Die Unterlage muss die in Anhang III genannten Grundsaetze beruecksichtigen
und fuer die zustaendigen Behoerden, insbesondere im Hinblick auf die Anwendung
von Artikel 5 Absatz 2 und von Artikel 18, verfuegbar gehalten werden.
(3) Dieser Artikel gilt nicht fuer Betriebe nach Artikel 9.
Artikel 8:
Domino-Effekt
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafuer, dass die zustaendige Behoerde
unter Verwendung der von dem Betreiber gemaess den Artikeln 6 und 9 uebermittelten
Angaben festlegt, bei welchen Betrieben oder Gruppen von Betrieben aufgrund
ihres Standorts und ihrer Naehe sowie ihrer Verzeichnisse gefaehrlicher
Stoffe eine erhoehte Wahrscheinlichkeit oder Moeglichkeit schwerer Unfaelle
bestehen kann oder diese Unfaelle folgenschwerer sein koennen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass hinsichtlich der so ermittelten
Betriebe
a) ein geeigneter Austausch der sachdienlichen Informationen stattfindet,
damit diese Betriebe in ihrem Konzept zur Verhuetung schwerer Unfaelle,
in ihren Sicherheitsmanagementsystemen, in ihren Sicherheitsberichten und
ihren internen Notfallplaenen der Art und dem Ausmass der allgemeinen Gefahr
eines schweren Unfalls Rechnung tragen koennen;
b) eine Zusammenarbeit betreffend die Unterrichtung der OEffentlichkeit
sowie die UEbermittlung von Angaben an die zustaendige Behoerde im Hinblick
auf die Erstellung der externen Notfallplaene vorgesehen wird.
Artikel 9:
Sicherheitsbericht
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafuer, dass der Betreiber verpflichtet
ist, einen Sicherheitsbericht zu erstellen, in dem
a) dargelegt wird, dass ein Konzept zur Verhuetung schwerer Unfaelle
umgesetzt wurde und ein Sicherheitsmanagement zu seiner Anwendung gemaess
den Elementen des Anhangs III vorhanden ist;
b) dargelegt wird, dass die Gefahren schwerer Unfaelle ermittelt und
alle erforderlichen Massnahmen zur Verhuetung derartiger Unfaelle und Begrenzung
der Folgen fuer Mensch und Umwelt ergriffen wurden;
c) dargelegt wird, dass die Auslegung, die Errichtung sowie der Betrieb
und die Wartung saemtlicher Anlagen, Lager, Einrichtungen und die fuer
ihr Funktionieren erforderlichen Infrastrukturen, die im Zusammenhang mit
der Gefahr schwerer Unfaelle im Betrieb stehen, ausreichend sicher und
zuverlaessig sind;
d) dargelegt wird, dass interne Notfallplaene vorliegen, und die Angaben
zur Erstellung des externen Notfallplans erbracht werden, damit bei einem
schweren Unfall die erforderlichen Massnahmen ergriffen werden koennen;
e) ausreichende Informationen bereitgestellt werden, damit die zustaendigen
Behoerden Entscheidungen ueber die Ansiedlung neuer Taetigkeiten oder Entwicklungen
in der Nachbarschaft bestehender Betriebe treffen koennen.
(2) Der Sicherheitsbericht enthaelt mindestens die in Anhang II aufgefuehrten
Angaben und Informationen. Er enthaelt ferner ein aktuelles Verzeichnis
der in dem Betrieb vorhandenen gefaehrlichen Stoffe.
Zur Vermeidung unnnoetiger Doppelinformation bzw. Doppelarbeit des
Betreibers oder der zustaendigen Behoerde koennen mehrere Berichte bzw.
Teile von Berichten oder andere aufgrund anderer Rechtsvorschriften vorzulegende
gleichwertige Berichte zu einem einzigen Sicherheitsbericht im Sinne dieses
Artikels zusammengefasst werden, sofern alle Anforderungen dieses Artikels
beachtet werden.
(3) Der Sicherheitsbericht nach Absatz 1 wird der zustaendige Behoerde
innerhalb folgender Fristen uebermittelt:
- bei neuen Betrieben innerhalb einer angemessenen Frist vor Beginn
des Baus oder der Inbetriebnahme;
- bei bestehenden, bisher nicht unter die Richtlinie 82/501/EWG fallenden
Betrieben innerhalb von drei Jahren ab dem in Artikel 24 Absatz 1 genannten
Zeitpunkt;
- bei sonstigen Betrieben innerhalb von zwei Jahren nach dem in Artikel
24 Absatz 1 genannten Zeitpunkt;
- unverzueglich bei den in Absatz 5 vorgeschriebenen regelmaessigen
UEberpruefungen.
(4) Vor Beginn der Errichtung oder vor Inbetriebnahme der Anlagen durch
den Betreiber oder in den in Absatz 3 zweiter, dritter und vierter Gedankenstrich
genannten Faellen hat die zustaendige Behoerde innerhalb einer angemessenen
Frist nach Eingang des Berichts
- dem Betreiber die Ergebnisse ihrer Pruefung des Sicherheitsberichts,
gegebenenfalls nach Anforderung zusaetzlicher Informationen, mitzuteilen
oder
- gemaess den in Artikel 17 vorgesehenen Befugnissen und Verfahren
die Inbetriebnahme oder die Weiterfuehrung des betreffenden Betriebs zu
untersagen.
(5) Der Sicherheitsbericht ist wie folgt regelmaessig zu ueberpruefen
und erforderlichenfalls zu aktualisieren:
- mindestens alle fuenf Jahre;
- zu jedem anderen Zeitpunkt auf Veranlassung des Betreibers oder Aufforderung
der zustaendigen Behoerde, wenn neue Tatbestaende dies rechtfertigen oder
um den neuen sicherheitstechnischen Kenntnisstand - beispielsweise aufgrund
der Analyse von Unfaellen oder nach Moeglichkeit auch von "Beinaheunfaellen"
- sowie aktuelle Erkenntnisse zur Beurteilung der Gefahren zu beruecksichtigen.
(6) a) Wird der zustaendigen Behoerde glaubhaft nachgewiesen, dass
von bestimmten im Betrieb vorhandenen Stoffen oder von irgendeinem Teil
des Betriebs selbst keine Gefahr eines schweren Unfalls ausgehen kann,
so kann der Mitgliedstaat nach den Kriterien gemaess Buchstabe b) die in
den Sicherheitsberichten vorgeschriebenen Informationen auf die Aspekte
beschraenken, die fuer die Abwehr der noch verbleibenden Gefahren schwerer
Unfaelle und fuer die Begrenzung der Unfallfolgen fuer Mensch und Umwelt
relevant sind.
b) Die Kommission erstellt vor der Anwendung dieser Richtlinie nach
dem in Artikel 16 der Richtlinie 82/501/EWG vorgesehenen Verfahren harmonisierte
Kriterien fuer die Entscheidung der zustaendigen Behoerde darueber, dass
von einem Betrieb keine Gefahr eines schweren Unfalls im Sinne des Buchstaben
a) ausgehen kann. Buchstabe a) gilt erst nach der Festlegung dieser Kriterien.
c) Die Mitgliedstaaten sorgen dafuer, dass die zustaendige Behoerde
der Kommission ein mit Gruenden versehenes Verzeichnis der entsprechenden
Betriebe uebermittelt. Die Kommission uebermittelt diese Verzeichnisse
jaehrlich dem in Artikel 22 genannten Ausschuss.
Artikel 10:
Änderung einer Anlage, eines Betriebs oder eines Lagers
Bei einer AEnderung einer Anlage, eines Betriebs, eines Lagers, eines
Verfahrens oder der Art und der Mengen der gefaehrlichen Stoffe, aus der
sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren im Zusammenhang mit schweren
Unfaellen ergeben koennten, sorgen die Mitgliedstaaten dafuer, dass der
Betreiber
- das Konzept zur Verhuetung schwerer Unfaelle, die Managementsysteme
und die Verfahren hinsichtlich der Artikel 7 und 9 ueberprueft und erforderlichenfalls
aendert;
- den Sicherheitsbericht ueberprueft und erforderlichenfalls aendert
und die in Artikel 16 genannte zustaendige Behoerde im einzelnen vor Durchfuehrung
dieser Änderung unterrichtet.
Artikel 11:
Notfallpläne
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafuer, dass fuer alle unter Artikel
9 fallenden Betriebe
a) durch den Betreiber ein interner Notfallplan fuer Massnahmen innerhalb
des Betriebs erstellt wird, und zwar
- bei neuen Betrieben vor der Inbetriebnahme;
- bei bestehenden, bisher nicht unter die Richtlinie 82/501/EWG fallenden
Betrieben innerhalb von drei Jahren ab dem in Artikel 24 Absatz 1 genannten
Zeitpunkt;
- bei sonstigen Betrieben innerhalb von zwei Jahren ab dem in Artikel
24 Absatz 1 genannten Zeitpunkt;
b) die zustaendigen Behoerden von dem Betreiber die fuer die Erstellung
externer Notfallplaene erforderlichen Informationen innerhalb der nachstehenden
Fristen erhalten:
- bei neuen Betrieben vor der Inbetriebnahme;
- bei bestehenden, bisher nicht unter die Richtlinie 82/501/EWG fallenden
Betrieben, innerhalb von drei Jahren ab dem in Artikel 24 Absatz 1 genannten
Zeitpunkt;
- bei sonstigen Betrieben innerhalb von zwei Jahren ab dem in Artikel
24 Absatz 1 genannten Zeitpunkt;
c) die von dem Mitgliedstaat hierzu benannten Behoerden einen externen
Notfallplan fuer Massnahmen ausserhalb des Betriebs erstellen.
(2) Notfallplaene muessen erstellt werden, um
- Schadensfaelle einzudaemmen und unter Kontrolle zu bringen, so dass
die Folgen moeglichst gering gehalten und Schaeden fuer Mensch, Umwelt
und Sachen begrenzt werden koennen;
- Massnahmen zum Schutz von Mensch und Umwelt vor den Folgen schwerer
Unfaelle einzuleiten;
- notwendige Informationen an die OEffentlichkeit sowie betroffene
Behoerden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben;
- Aufraeumarbeiten und Massnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt
nach einem schweren Unfall einzuleiten.
Die Notfallplaene enthalten die in Anhang IV genannten Informationen.
(3) Unbeschadet der Verpflichtungen der zustaendigen Behoerden sorgen
die Mitgliedstaaten dafuer, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen
internen Notfallplaene unter Beteiligung der Beschaeftigten des Betriebs
erstellt werden und die OEffentlichkeit zu den externen Notfallplaenen
gehoert wird.
(4) Die Mitgliedstaaten fuehren ein System ein, das sicherstellt, dass
die internen und externen Notfallplaene in angemessenen Abstaenden von
hoechstens drei Jahren durch die Betreiber und die bezeichneten Behoerden
ueberprueft, erprobt und erforderlichenfalls ueberarbeitet und auf den
neuesten Stand gebracht werden. Bei dieser UEberpruefung werden Veraenderungen
in den betreffenden Betrieben und den betreffenden Notdiensten, neue technische
Erkenntnisse und Erkenntnisse darueber, wie bei schweren Unfaellen zu handeln
ist, beruecksichtigt.
(5) Die Mitgliedstaaten fuehren ein System ein, das sicherstellt, dass
die Notfallplaene von dem Betreiber und, falls erforderlich, von der hierzu
bezeichneten zustaendigen Behoerde unverzueglich angewendet werden, sobald
- es zu einem schweren Unfall kommt oder
- es zu einem unkontrollierten Ereignis kommt, bei dem aufgrund seiner
Art vernuenftigerweise zu erwarten ist, dass es zu einem schweren Unfall
fuehrt.
(6) Die zustaendige Behoerde kann aufgrund der Informationen in dem
Sicherheitsbericht entscheiden, dass sich die Erstellung eines externen
Notfallplans nach Absatz 1 eruebrigt; die Entscheidung ist zu begruenden.
Artikel 12:
Überwachung der Ansiedlung
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafuer, dass in ihren Politiken der
Flaechenausweisung oder Flaechennutzung und/oder anderen einschlaegigen
Politiken das Ziel, schwere Unfaelle zu verhueten und ihre Folgen zu begrenzen,
Beruecksichtigung findet. Dazu ueberwachen sie
a) die Ansiedlung neuer Betriebe,
b) AEnderungen bestehender Betriebe im Sinne des Artikels 10,
c) neue Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Betriebe wie
beispielsweise Verkehrswege, OErtlichkeiten mit Publikumsverkehr, Wohngebiete,
wenn diese Ansiedlungen oder Massnahmen das Risiko eines schweren Unfalls
vergroessern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern koennen.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafuer, dass in ihrer Politik der Flaechenausweisung
oder Flaechennutzung und/oder anderen einschlaegigen Politiken sowie den
Verfahren fuer die Durchfuehrung dieser Politiken langfristig dem Erfordernis
Rechnung getragen wird, dass zwischen den unter diese Richtlinie fallenden
Betrieben einerseits und Wohngebieten, oeffentlich genutzten Gebieten und
unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvollen bzw. besonders
empfindlichen Gebieten andererseits ein angemessener Abstand gewahrt bleibt
und dass bei bestehenden Betrieben zusaetzliche technische Massnahmen nach
Artikel 5 ergriffen werden, damit es zu keiner Zunahme der Gefaehrdung
der Bevoelkerung kommt.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafuer Sorge, dass alle zustaendigen
Behoerden und alle fuer Entscheidungen in diesem Bereich zustaendigen Dienststellen
geeignete Konsultationsverfahren einrichten, um die Umsetzung dieser Politiken
nach Absatz 1 zu erleichtern. Die Verfahren haben zu gewaehrleisten, dass
bei diesbezueglichen Entscheidungen unter Beruecksichtigung des Einzelfalls
oder nach allgemeinen Kriterien auf fachliche Beratung ueber die von dem
Betrieb ausgehenden Risiken zurueckgegriffen werden kann.
Artikel 13:
Informationen ueber die Sicherheitsmassnahmen
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafuer, dass Informationen ueber die
Sicherheitsmassnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines Unfalls
den Personen, die von einem schweren Unfall in einem unter Artikel 9 fallenden
Betrieb betroffen werden koennten, ohne Aufforderung mitgeteilt werden.
Diese Informationen werden alle drei Jahre ueberprueft und erforderlichenfalls
- zumindest bei AEnderungen im Sinne von Artikel 10 - erneuert und aktualisiert.
Sie werden darueber hinaus der OEffentlichkeit staendig zugaenglich gemacht.
Die Zeit zwischen der Erneuerung der der Unterrichtung der OEffentlichkeit
zugrundeliegenden Informationen darf in keinem Fall fuenf Jahre ueberschreiten.
Die Informationen enthalten zumindest die in Anhang V bezeichneten
Angaben.
(2) Die Mitgliedstaaten machen den uebrigen Mitgliedstaaten, die von
den grenzueberschreitenden Wirkungen eines schweren Unfalls in einem Betrieb
im Sinne von Artikel 9 betroffen werden koennten, ausreichende Informationen
zugaenglich, damit der betroffene Mitgliedstaat gegebenenfalls alle einschlaegigen
Bestimmungen der Artikel 11 und 12 sowie des vorliegenden Artikels anwenden
kann.
(3) Hat der betreffende Mitgliedstaat in einer Entscheidung festgestellt,
dass von einem nahe am Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats gelegenen
Betrieb ausserhalb des Betriebsgelaendes keine Gefahr eines schweren Unfalls
im Sinne von Artikel 11 Absatz 6 ausgehen kann und folglich die Erstellung
eines externen Notfallplans im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 nicht erforderlich
ist, so setzt er den anderen Mitgliedstaat davon in Kenntnis.
(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafuer, dass der Sicherheitsbericht
der OEffentlichkeit zugaenglich gemacht wird. Der Betreiber kann von der
zustaendigen Behoerde verlangen, bestimmte Teile des Berichts aus Gruenden
des Industrie- und Geschaeftsgeheimnisses und des Schutzes der Privatsphaere,
der oeffentlichen Sicherheit oder der Landesverteidigung nicht offenzulegen.
Nach Einwilligung der zustaendigen Behoerde legt der Betreiber in solchen
Faellen der Behoerde einen geaenderten Bericht vor, in dem diese Teile
ausgeklammert sind, und unterbreitet diesen der OEffentlichkeit.
(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafuer, dass die OEffentlichkeit in
folgenden Faellen Stellung nehmen kann:
- Planungen der Ansiedlung neuer unter Artikel 9 fallender Betriebe,
- AEnderung bestehender Betriebe im Sinne von Artikel 10, soweit diese
von Bedeutung in bezug auf die in dieser Richtlinie vorgesehenen Anforderungen
zur Flaechennutzung sind,
- Erschliessungsmassnahmen in der Umgebung bestehender Betriebe.
(6) Bei unter Artikel 9 fallenden Betrieben sorgen die Mitgliedstaaten
dafuer, dass das Verzeichnis der gefaehrlichen Stoffe nach Artikel 9 Absatz
2 der OEffentlichkeit zugaenglich gemacht wird.
Artikel 14:
Vom Betreiber nach einem schweren Unfall zu erbringende Informationen
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafuer, dass der Betreiber so bald wie
moeglich nach einem schweren Unfall in der am besten geeigneten Weise
a) die zustaendige Behoerde unterrichtet;
b) der zustaendigen Behoerden nachstehende Informationen mitteilt,
sobald sie ihm bekannt sind:
- die Umstaende des Unfalls,
- die beteiligten gefaehrlichen Stoffe,
- die zur Beurteilung der Unfallfolgen fuer Mensch und Umwelt verfuegbaren
Daten,
- die eingeleiteten Sofortmassnahmen;
c) die zustaendige Behoerde ueber die Schritte unterrichtet, die vorgesehen
sind,
- um die mittel- und langfristigen Unfallfolgen abzumildern,
- um eine Wiederholung eines solchen Unfalls zu vermeiden;
d) die Informationen aktualisiert, wenn sich bei einer eingehenderen
Untersuchung zusaetzliche Fakten ergeben, die eine AEnderung dieser Informationen
oder der daraus gezogenen Folgerungen erfordern.
(2) Die Mitgliedstaaten beauftragen die zustaendige Behoerde,
a) sicherzustellen, dass alle notwendigen Sofortmassnahmen sowie alle
notwendigen mittel- und langfristigen Massnahmen ergriffen werden;
b) durch Inspektionen, Untersuchungen oder andere geeignete Mittel
die fuer eine vollstaendige Analyse der technischen, organisatorischen
und managementspezifischen Gesichtspunkte des schweren Unfalls erforderlichen
Informationen einzuholen;
c) geeignete Massnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der
Betreiber alle erforderlichen Abhilfemassnahmen trifft;
d) Empfehlungen zu kuenftigen Verhuetungsmassnahmen abzugeben.
Artikel 15:
Unterrichtung der Kommission durch die Mitgliedstaaten
(1) Zur Verhuetung schwerer Unfaelle und zur Begrenzung der Unfallfolgen
unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission so bald wie moeglich ueber
die in ihrem Hoheitsgebiet eingetretenen schweren Unfaelle, die den Kriterien
des Anhangs VI entsprechen. Sie teilen ihr folgende Einzelheiten mit:
a) Mitgliedstaat sowie Name und Anschrift der berichtenden Behoerde;
b) Datum, Uhrzeit und Ort des schweren Unfalls sowie den vollstaendigen
Namen des Betreibers und die Anschrift des betreffenden Betriebs;
c) Kurzbeschreibung der Umstaende des Unfalls sowie Angabe der beteiligten
gefaehrlichen Stoffe und der unmittelbaren Folgen fuer Mensch und Umwelt;
d) Kurzbeschreibung der getroffenen Sofortmassnahmen und der zur Vermeidung
einer Wiederholung eines solchen Unfalls unmittelbar notwendigen Sicherheitsvorkehrungen.
(2) Sobald die Informationen gemaess Artikel 14 eingeholt sind, unterrichten
die Mitgliedstaaten die Kommission ueber das Ergebnis ihrer Analyse und
ueber ihre Empfehlungen, wobei ein von der Kommission nach dem Verfahren
des Artikels 22 erstellter und regelmaessig ueberpruefter Meldevordruck
zu verwenden ist.
Die UEbermittlung dieser Informationen durch die Mitgliedstaaten darf
nur zurueckgestellt werden, um den Abschluss gerichtlicher Verfahren zu
ermoeglichen, die durch eine solche Informationsuebermittlung beeintraechtigt
werden koennten.
(3) Die Mitgliedstaaten geben der Kommission Name und Anschrift der
Stellen bekannt, die gegebenenfalls Informationen ueber schwere Unfaelle
besitzen und die zustaendigen Behoerden anderer Mitgliedstaaten bei solchen
Unfaellen beraten koennen.
Artikel 16:
Zuständige Behörde
Die Mitgliedstaaten errichten oder benennen die zustaendigen Behoerde(n),
die unbeschadet der Verantwortlichkeiten des Betreibers die in dieser Richtlinie
festgelegten Aufgaben durchfuehrt (durchfuehren), sowie gegebenenfalls
die mit der technischen Unterstuetzung der zustaendigen Behoerde(n) betrauten
Stellen.
Artikel 17:
Verbot der Weiterführung
(1) Die Mitgliedstaaten untersagen die Weiterfuehrung oder Inbetriebnahme
eines Betriebs, einer Anlage oder eines Lagers oder von Teilen davon, wenn
die von dem Betreiber getroffenen Massnahmen zur Verhuetung schwerer Unfaelle
und der Begrenzung der Unfallfolgen eindeutig unzureichend sind.
Die Mitgliedstaaten koennen die Weiterfuehrung oder Inbetriebnahme
eines Betriebs, einer Anlage oder eines Lagers oder von Teilen davon untersagen,
wenn der Betreiber die nach dieser Richtlinie erforderlichen Mitteilungen.
Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht uebermittelt hat.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafuer, dass die Betreiber gegen die
Untersagungsverfuegung einer zustaendigen Behoerde nach Absatz 1 bei einer
geeigneten Stelle Rechtsmittel gemaess einzelstaatlichem Recht und Verfahren
einlegen koennen.
Artikel 18:
Inspektion
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafuer, dass die zustaendigen Behoerden
ein der Art des betreffenden Betriebs angemessenes System von Inspektionen
oder sonstigen Kontrollmassnahmen einrichten. Diese Inspektionen oder Kontrollmassnahmen
sind unabhaengig vom Erhalt des Sicherheitsberichts oder anderer Berichte.
Die Inspektionen oder sonstigen Kontrollmassnahmen haben eine planmaessige
und systematische Pruefung der betriebstechnischen, organisatorischen und
managementspezifischen Systeme des Betriebs zu ermoeglichen, mit der sich
die zustaendige Behoerde insbesondere vergewissert,
- dass der Betreiber nachweisen kann, dass er im Zusammenhang mit den
verschiedenen betriebsspezifischen Taetigkeiten die zur Verhuetung schwerer
Unfaelle erforderlichen Massnahmen ergriffen hat,
- dass der Betreiber nachweisen kann, dass er angemessene Mittel zur
Begrenzung der Folgen schwerer Unfaelle innerhalb und ausserhalb des Betriebsgelaendes
vorgesehen hat,
- dass die mit dem Sicherheitsbericht oder mit anderen Berichten erhaltenen
Angaben und Informationen den Gegebenheiten in dem Betrieb genau entsprechen,
- dass die Informationen gemaess Artikel 13 Absatz 1 der OEffentlichkeit
zugaenglich gemacht worden sind.
(2) Das in Absatz 1 genannte Inspektionssystem muss folgende Anforderungen
erfuellen:
a) Fuer alle Betriebe muss ein Inspektionsprogramm erstellt werden.
Jeder unter Artikel 9 fallende Betrieb wird nach dem Programm zumindest
alle 12 Monate einer Vor-Ort-Inspektion durch die zustaendige Behoerde
unterzogen, es sei denn, die zustaendige Behoerde hat ein Inspektionsprogramm
aufgrund einer systematischen Bewertung der Gefahren schwerer Unfaelle
des jeweiligen Betriebs erstellt;
b) nach jeder Inspektion erstellt die zustaendige Behoerde einen Bericht;
c) gegebenenfalls werden die Folgemassnahmen jeder von der zustaendigen
Behoerde durchgefuehrten Inspektion binnen angemessener Frist nach der
Inspektion zusammen mit der Betriebsleitung ueberprueft.
(3) Die zustaendige Behoerde kann von dem Betreiber verlangen, alle
zusaetzlichen Informationen zu liefern, die notwendig sind, damit die Behoerde
die Moeglichkeit des Eintritts eines schweren Unfalls in voller Sachkenntnis
beurteilen und die moegliche erhoehte Wahrscheinlichkeit und/oder die moegliche
Vergroesserung der Folgen schwerer Unfaelle ermitteln, einen externen Notfallplan
erstellen und Stoffe, die aufgrund ihrer physikalischen Form, ihrer besonderen
Merkmale oder ihres Standorts zusaetzliche Vorkehrungen erfordern, beruecksichtigen
kann.
Artikel 19:
Informationsaustausch und Informationssystem
(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission tauschen Informationen ueber
die bei der Verhuetung schwerer Unfaelle und der Begrenzung ihrer Folgen
gesammelten Erfahrungen aus. Diese Informationen beziehen sich insbesondere
auf die Wirkungsweise der in dieser Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen.
(2) Die Kommission errichtet ein den Mitgliedstaaten zur Verfuegung
gehaltenes Registrier- und Informationssystem, das insbesondere ausfuehrliche
Angaben ueber die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingetretenen schweren
Unfaelle enthaelt, mit dem Ziel
a) einer raschen UEbermittlung der von den Mitgliedstaaten gemaess
Artikel 15 Absatz 1 gelieferten Informationen an saemtliche zustaendigen
Behoerden;
b) der Weitergabe der Analysen der Unfallursachen und der daraus gewonnenen
Erkenntnisse an die zustaendigen Behoerden;
c) einer Unterrichtung der zustaendigen Behoerden ueber getroffene
Verhuetungsmassnahmen;
d) der Bereitstellung von Informationen ueber Stellen, die hinsichtlich
des Auftretens und der Verhuetung von schweren Unfaellen sowie der Begrenzung
von Unfallfolgen informieren und beraten koennen.
Das Registrier- und Informationssystem enthaelt mindestens folgende
Angaben:
a) die von den Mitgliedstaaten gemaess Artikel 15 Absatz 1 gelieferten
Informationen;
b) eine Analyse der Unfallursachen;
c) die aus den Unfaellen gewonnenen Erkenntnisse;
d) die zur Verhuetung der Wiederholung eines solchen Unfalls erforderlichen
vorbeugenden Massnahmen.
(3) Der Zugang zu dem Registrier- und Informationssystem steht unbeschadet
des Artikels 20 allen Regierungsstellen der Mitgliedstaaten, Industrie-
und Handelsverbaenden, Gewerkschaften, Nichtregierungsorganisationen im
Bereich des Umweltschutzes und sonstigen im Umweltschutz taetigen internationalen
Organisationen oder Forschungseinrichtungen offen.
(4) Die Mitgliedstaaten uebermitteln der Kommission alle drei Jahre
entsprechend dem Verfahren der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23.
Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmaessigen Gestaltung der Berichte
ueber die Durchfuehrung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (9) einen Bericht
ueber die unter die Artikel 6 und 9 fallenden Betriebe. Die Kommission
veroeffentlicht alle drei Jahre eine Zusammenfassung dieser Informationen.
Artikel 20:
Vertraulichkeit
(1) Die Mitgliedstaaten veranlassen, dass die zustaendigen Behoerden
im Interesse der Transparenz die gemaess dieser Richtlinie eingegangenen
Informationen jeder natuerlichen oder juristischen Person auf Antrag zur
Verfuegung stellen muessen.
Die bei den zustaendigen Behoerden und der Kommission eingegangenen
Informationen duerfen, sofern die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften
dies vorsehen, vertraulich behandelt werden, sofern sie folgendes beruehren:
- die Vertraulichkeit der Beratungen der zustaendigen Behoerden und
der Kommission;
- die Vertraulichkeit der internationalen Beziehungen und der Landesverteidigung;
- die oeffentliche Sicherheit;
- das Untersuchungsgeheimnis oder die Vertraulichkeit eines laufenden
Gerichtsverfahrens;
- Geschaefts- und Industriegeheimnisse einschliesslich Fragen des geistigen
Eigentums;
- die Vertraulichkeit von Daten und/oder Akten, die das Privatleben
betreffen;
- von einem Dritten erbrachte Daten, falls dieser deren vertrauliche
Behandlung verlangt.
(2) Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, mit dritten
Staaten Abkommen ueber den Austausch der ihnen intern vorliegenden Informationen
zu schliessen.
Artikel 21:
Aufgaben des Ausschusses
Bei der Anpassung der Kriterien gemaess Artikel 9 Absatz 6 Buchstabe
b) und der Anhaenge II bis VI an den technischen Fortschritt sowie bei
der Erstellung des in Artikel 15 Absatz 2 genannten Meldevordrucks findet
das Verfahren des Artikels 22 Anwendung.
Artikel 22
Ausschuss
Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstuetzt, der sich aus
Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der
Kommission den Vorsitz fuehrt.
Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuss einen Entwurf
der zu treffenden Massnahmen. Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme zu
diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Beruecksichtigung
der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme
wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags
fuer die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden
Beschluesse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuss werden die
Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemaess dem vorgenannten Artikel
gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.
Die Kommission erlaesst die beabsichtigten Massnahmen, wenn sie mit
der Stellungnahme des Ausschusses uebereinstimmen.
Stimmen die beabsichtigten Massnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses
nicht ueberein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die
Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag fuer die zu treffenden
Massnahmen. Der Rat beschliesst mit qualifizierter Mehrheit.
Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten, nachdem ihm der
Vorschlag uebermittelt worden ist, keinen Beschluss gefasst, so werden
die vorgeschlagenen Massnahmen von der Kommission erlassen.
Artikel 23:
Aufhebung der Richtlinie 82/501/EWG
(1) Die Richtlinie 82/501/EWG wird 24 Monate nach dem Inkrafttreten
der vorliegenden Richtlinie aufgehoben.
(2) Die Bestimmungen ueber die Mitteilungen, Notfallplaene und Informationen
der OEffentlichkeit, die nach der Richtlinie 82/501/EWG vorzulegen oder
zu erstellen sind, gelten bis zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Bestimmungen
durch die entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie ersetzt
werden.
Artikel 24:
Beginn der Anwendung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
um dieser Richtlinie spaetestens 24 Monate nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen.
Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in
den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veroeffentlichung
auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten
der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten uebermitteln der Kommission den Wortlaut der
wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter
diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 25:
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veroeffentlichung
im Amtsblatt der Europaeischen Gemeinschaften in Kraft.
Artikel 26:
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Bruessel am 9. Dezember 1996.
Im Namen des Rates
Der Praesident
B. HOWLIN
Verzeichnis der Anhänge
Seite
Anhang I - Anwendbarkeit der Richtlinie 24
Anhang II - In dem Sicherheitsbericht nach Artikel 9 zu beruecksichtigende
Mindestangaben und Mindestinformationen 29
Anhang III - Grundsaetze nach Artikel 7 und Informationen nach Artikel
9 betreffend das Managementsystem und die Betriebsorganisation im Hinblick
auf die Verhuetung schwerer Unfaelle 30
Anhang IV - In die Notfallplaene nach Artikel 11 aufzunehmende Angaben
und Informationen 31
Anhang V - Einzelheiten, die der OEffentlichkeit nach Artikel 13 Absatz
1 mitzuteilen sind 32
Anhang VI - Kriterien fuer die in Artikel 15 Absatz 1 vorgesehene Unterrichtung
der Kommission ueber einen Unfall 33
(1) ABl. Nr. C 106 vom 14. 4. 1994, S. 4, und
ABl. Nr. C 238 vom 13. 9. 1995, S. 4.
(2) ABl. Nr. C 295 vom 22. 10. 1994, S. 83.
(3) Stellungnahme des Europaeischen Parlaments vom 16. Februar 1995
(ABl. Nr. C 56 vom 6. 3. 1995, S. 80), gemeinsamer Standpunkt des Rates
vom 19. Maerz 1996 (ABl. Nr. C 120 vom 24. 4. 1996, S. 20) und Beschluss
des Europaeischen Parlaments vom 15. Juli 1996 (ABl. Nr. C 261 vom 9. 9.
1996, S. 24).
(4) ABl. Nr. L 230 vom 5. 8. 1982, S. 1. Richtlinie zuletzt geaendert
durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 48).
(5) ABl. Nr. C 112 vom 20. 12. 1973, S. 1.
ABl. Nr. C 139 vom 13. 6. 1977, S. 1.
ABl. Nr. C 46 vom 17. 2. 1983, S. 1.
ABl. Nr. C 70 vom 18. 3. 1987, S. 1.
ABl. Nr. C 138 vom 17. 5. 1993, S. 1.
(6) ABl. Nr. C 328 vom 7. 12. 1987, S. 3.
(7) ABl. Nr. C 138 vom 17. 5. 1993.
(8) ABl. Nr. L 183 vom 29. 6. 1989, S. 1.
(9) ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 48.
ANHANG I
ANWENDBARKEIT DER RICHTLINIE
EINLEITUNG
1. Dieser Anhang betrifft das Vorhandensein von gefaehrlichen Stoffen
in Betrieben im Sinne des Artikels 3 dieser Richtlinie und bestimmt die
Anwendung der einschlaegigen Artikel.
2. Gemische und Zubereitungen werden in der gleichen Weise behandelt
wie reine Stoffe, sofern sie die Hoechstkonzentrationen nicht ueberschreiten,
die entsprechend ihren Eigenschaften in den in Teil 2 Anmerkung 1 aufgefuehrten
einschlaegigen Richtlinien oder deren letzte Anpassungen an den technischen
Fortschritt festgelegt sind, es sei, denn dass, dass eigens eine prozentuale
Zusammensetzung oder eine andere Beschreibung angegeben ist.
3. Die nachstehend angegebenen Mengenschwellen gelten je Betrieb.
4. Die fuer die Anwendung der einschlaegigen Artikel zu beruecksichtigenden
Mengen sind die Hoechstmengen, die zu irgendeinem Zeitpunkt vorhanden sind
oder vorhanden sein koennen. Gefaehrliche Stoffe, die in einem Betrieb
nur in einer Menge von hoechstens 2 % der relevanten Grenzmenge vorhanden
sind, bleiben bei der Berechnung der vorhandenen Gesamtmenge unberuecksichtigt,
wenn sie sich innerhalb eines Betriebs an einem Ort befinden, an dem sie
nicht als Ausloeser ein es schweren Unfalls an einem anderen Ort des Betriebs
wirken koennen.
5. Soweit zutreffend, gelten die Regeln in Teil 2 Anmerkung 4 fuer
das Addieren von Mengen gefaehrlicher Stoffe oder von Kategorien gefaehrlicher
Stoffe.
TEIL 1
Namentlich aufgefuehrte Stoffe
Faellt ein in Teil 1 aufgefuehrter Stoff/eine in Teil 1 aufgefuehrte
Gruppe von Stoffen auch unter eine in Teil 2 aufgefuehrte Kategorie von
Stoffen, so sind die in Teil 1 festgelegten Mengenschwellen anzuwenden.
|
Column 1 |
Column 2 |
Column 3 |
| |
Qualifying quantity (tonnes) |
|
Dangerous substances |
for the application of |
| |
Articles 6 and 7 |
Article 9 |
|
Ammonium nitrate |
350 |
2500 |
|
Ammonium nitrate |
1250 |
5000 |
|
Arsenic pentoxide, arsenic (V) acid and/or salts |
1 |
2 |
|
Arsenic trioxide, arsenious (III) acid and/or salts |
|
0,1 |
|
Bromine |
20 |
100 |
|
Chlorine |
10 |
25 |
|
Nickel compounds in inhalable powder form (nickel monoxide, nickel dioxide, nickel sulphide, trinickel disulphide, dinickel trioxide) |
|
1
|
|
Ethyleneimine |
10 |
20 |
|
Fluorine |
10 |
20 |
|
Fommaldehyde (concentration ³
90 %) |
5 |
50 |
|
Hydrogen |
5 |
50 |
|
Hydrogen chloride (liquefied gas) |
25 |
250 |
|
Lead alkyls |
5 |
50 |
|
Liquefied extremely flammable gases (including LPG) and natural gas |
50 |
200 |
|
Acetylene |
5 |
50 |
|
Ethylene oxide |
5 |
50 |
|
Propylene oxide |
5 |
50 |
|
Methanol |
500 |
5000 |
|
4, 4-Methylenebis (2-chloraniline) and/or salts, in powder form |
|
0,01 |
|
Column 1 |
Column 2 |
Column 3 |
| |
Qualifying quantity (tonnes) |
|
Dangerous substances |
for the application of |
| |
Articles 6 and 7 |
Article 9 |
|
Methylisocyanate |
|
0,15 |
|
Oxygen |
200 |
2000 |
|
Toluene diisocyanate |
10 |
100 |
|
Carbonyl dichloride (phosgene) |
0,3 |
0,75 |
|
Arsenic trihydride (arsine) |
0,2 |
1 |
|
Phosphorus trihydride (phosphine) |
0,2 |
1 |
|
Sulphur dichloride |
1 |
1 |
|
Sulphur trioxide |
15 |
75 |
|
Polychlorodibenzofurans and polychlorodibenzodioxins (including TCDD), calculated in TCDD equivalent |
|
0,001
|
|
The following CARCINOGENS:
4-Aminobiphenyl and/or its salts, Benzidine and/or salts, Bis (chloromethyl) ether, Chloromethyl methyl ether, Dimethylcarbamoyl chloride, Dimethylnitrosomine, Hexamethylphosphoric triamide, 2-Naphtylamine and/or salts, and 1,3 Propanesultone 4-nitrodiphenyl
|
0,001
|
0,001
|
|
Automotive petrol and other petroleum spirits |
5000 |
50000 |
ANMERKUNGEN
1. Ammoniumnitrat (350/2 500)
Dies gilt fuer Ammoniumnitrat und fuer (andere als die in Anmerkung
2 genannten) Mischungen von Ammoniumnitrat, bei denen der von Ammoniumnitrat
abgeleitete Stickstoffgehalt gewichtsmaessig > 28 % ist, und fuer waessrige
Loesungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat
gewichtsmaessig > 90 % ist.
2. Ammoniumnitrat (1 250/5 000)
Dies gilt fuer reine Ammoniumnitrat-Duengemittel, die den Bedingungen
der Richtlinie 80/876/EWG entsprechen, und fuer Vollduenger, bei dem der
von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt gewichtsmaessig > 28 %
ist (Vollduenger enthaelt Ammoniumnitrat mit Phosphat und/oder Pottasche).
3. Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine
Die Berechnung der Mengen von Polychlordibenzofuranen und Polychlordibenzodioxinen
erfolgt aufgrund der nachstehend aufgefuehrten AEquivalenzfaktoren:
|
Intentional Toxic Equivalent Factors (ITEF)
for the congeners of concern (NATO/CCMS) |
|
2,3,7,8-TCDD |
1 |
2,3,7,8-TCDF |
0,1 |
|
1,2,3,7,8-PeDD |
0,5 |
2,3,4,7,8-PeCDF |
0,5 |
| |
|
1,2,3,7,8-PeCDF |
0,05 |
| |
|
|
|
|
1,2,3,4,7,8-HxCDD |
0,1 |
|
|
|
1,2,3,6,7,8-HxCDD |
0,1 |
1,2,3,4,7,8-HxCDF |
0,1 |
|
1,2,3,7,8,9-HxCDD |
0,1 |
1,2,3,7,8,9-HxCDF |
0,1 |
| |
|
1,2,3,6,7,8-HxCDF |
0,1 |
|
1,2,3,4,6,7,8-HpCDD |
0,01 |
2,3,4,6,7,8-HxCDF |
0,1 |
| |
|
|
|
|
OCDD |
0,001 |
1,2,3,4,6,7,8-HpCDF |
0,1 |
| |
|
1,2,3,4,7,8,9-HpCDF |
0,01 |
| |
|
|
|
| |
|
OCDF |
0,01 |
|
(T = tetra, P = penta, Hx = hexa, HP = hepta, O = octa) |
TEIL 2
Kategorien von nicht namentlich in Teil 1 aufgefuehrten Stoffen und
Zubereitungen
|
Column 1 |
Column 2 |
Column 3 |
| |
Qualifying quantity (tonnes) |
| |
of dangerous substances |
|
Categories of dangerous substances |
as delivered in Article 3 (4), |
| |
for the application of |
| |
Articles 6 and 7 |
Article 9 |
|
1. |
VERY TOXIC |
5 |
20 |
|
2. |
TOXIC |
50 |
200 |
|
3. |
OXIDIZING |
50 |
200 |
|
4. |
EXPLOSIVE (where the substance or preparation falls within the definition given in Note 2 (a)) |
50
|
200
|
|
5. |
EXPLOSIVE (where the substance or preparation falls within the definition given in Note 2 (b)) |
10
|
50
|
|
6. |
FLAMMABLE (where the substance or preparation falls within the definition given in Note 3 (a)) |
5000
|
50000
|
|
7 a. |
HIGHLY FLAMMABLE (where the substance or preparation falls within the definition given in Note 3 (b) (1)) |
50
|
200
|
|
7 b. |
HIGHLY FLAMMABLE liquids (where the substance or preparation falls within the definition given in Note 3 (b) (2)) |
5000
|
50000
|
|
8. |
EXTREMELY FLAMMABLE (where the substance or preparation falls within the definition given in Note 3 (c)) |
10
|
50
|
|
9. |
DANGEROUS FOR THE ENVIRONMENT in combination with risk phrases:
(i) R50: ‘Very toxic to aquatic organisms’
(ii) R51:’Toxic to aquatic organisms’; and
R53: ‘May cause long term adverse effects in the aquatic environment’
|
200
500
|
500
2000
|
|
10. |
ANY CLASSIFICATION not covered by those given above in combination with risk phrases:
(i) R14: ‘Reacts violently with water’ (including R14/15)
(ii) R29: ‘in contact with water, liberates toxic gas’
|
100
50 |
500
200 |
ANMERKUNGEN
1. Die Einstufung der Stoffe und Zubereitungen erfolgt gemaess den
folgenden Richtlinien in ihrer geaenderten Fassung und ihrer jeweiligen
Anpassung an den technischen Fortschritt:
- Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften fuer die Einstufung, Verpackung
und Kennzeichnung gefaehrlicher Stoffe (1),
- Richtlinie 88/379/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 zur Angleichung
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten fuer die Einstufung,
Verpackung und Kennzeichnung gefaehrlicher Zubereitungen (2),
- Richtlinie 78/631/EWG des Rates vom 26. Juni 1978 zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten fuer die Einstufung, Verpackung
und Kennzeichnung gefaehrlicher Zubereitungen (Schaedlingsbekaempfungsmittel)
(3).
Auf Stoffe und Zubereitungen, die nicht als gefaehrlich gemaess einer
der vorstehenden Richtlinien eingestuft sind, aber dennoch in einem Betrieb
vorhanden sind oder vorhanden sein koennen und unter den im Betrieb angetroffenen
Bedingungen hinsichtlich ihres Unfallpotentials gleichwertige Eigenschaften
besitzen oder besitzen koennen, finden die Verfahren fuer die vorlaeufige
Einstufung nach dem einschlaegigen Artikel der betreffenden Richtlinie
Anwendung.
Bei Stoffen und Zubereitungen mit Eigenschaften, die zu mehr als einer
Einstufung im Sinne dieser Richtlinie Anlass gelten, die jeweils niedrigeren
Grenzwerte.
Fuer die Anwendung dieser Richtlinie wird nach dem Verfahren des Artikels
22 ein Verzeichnis mit Angaben ueber gefaehrliche Stoffe und Zubereitungen
erstellt, regelmaessig auf den neuesten Stand gebracht und genehmigt.
2. "Explosionsgefaehrlich", bezeichnet
a) i) einen Stoff oder eine Zubereitung, bei dem bzw. der das Risiko
der Explosion durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zuendquellen besteht
(Gefahrenhinweis R 2);
ii) einen pyrotechnischen Stoff als einen Stoff (beziehungsweise ein
Gemisch aus Stoffen), mit dem aufgrund selbstaendiger, nichtdetonierender,
unter Freiwerden von Waerme ablaufender chemischer Reaktionen, Waerme,
Licht, Schall, Gas oder Rauch bzw. eine Kombination dieser Wirkungen erzeugt
werden soll,
oder
iii) explosionsfaehige oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen,
die in Gegenstaenden enthalten sind;
b) einen Stoff oder eine Zubereitung, bei dem bzw. der eine besondere
Gefahr der Explosion durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zuendquellen
besteht (Gefahrenhinweis R 3).
3. "Entzuendlich", "leichtentzuendlich" und "hochentzuendlich" (in
den Kategorien 6, 7 und 8) bezeichnet
a) entzuendliche Fluessigkeiten:
Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt von mindestens 21 °C
und hoechstens 55 °C haben (Gefahrenhinweis R 10) und die Verbrennung
unterhalten;
b) leichtentzuendliche Fluessigkeiten:
1. - Stoffe und Zubereitungen, die sich in Kontakt mit Luft bei Umgebungstemperatur
ohne Energiezufuhr erhitzen und schliesslich Feuer fangen koennen (Gefahrenhinweis
R 17),
- Stoffe, die einen Flammpunkt unter 55 °C haben und die unter
Druck in fluessigem Zustand bleiben, sofern bei bestimmten Arten der Behandlung,
z. B. unter hohem Druck und bei hoher Temperatur, das Risiko schwerer Unfaelle
entstehen kann;
2. Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 21 °C haben
und nicht hochentzuendlich sind (Gefahrenhinweis R 11 zweiter Gedankenstrich);
c) hochentzuendliche Gase und Fluessigkeiten:
1. fluessige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 0
°C haben und deren Siedepunkt (bzw. Anfangssiedepunkt im Fall eines
Siedebereichs) bei Normaldruck hoechstens 35 °C betraegt (Gefahrenhinweis
R 12 erster Gedankenstrich),
und
2. gasfoermige Stoffe und Zubereitungen, die bei Normaldruck in Kontakt
mit Luft bei Umgebungstemperatur entzuendlich sind (Gefahrenhinweis R 12
zweiter Gedankenstrich), gleich ob sie unter Druck in gasfoermigem oder
fluessigem Zustand gehalten werden, ausgenommen hochentzuendliche verfluessigte
Gase (einschliesslich LPG) und Erdgas nach Teil 1,
und
3. fluessige Stoffe und Zubereitungen, die auf einer Temperatur oberhalb
ihres jeweiligen Siedepunkts gehalten werden.
4. Das Addieren von Mengen gefaehrlicher Stoffe zwecks Bestimmung der
in einem Betrieb vorhandenen Menge erfolgt nach folgender Formel:
Der Betrieb faellt unter die einschlaegigen Vorschriften dieser Richtlinie,
wenn die Summe
>NUM>q1
>DEN>Q
+ >NUM>q2
>DEN>Q
+ >NUM>q3
>DEN>Q
+ >NUM>q4
>DEN>Q
+ >NUM>q5
>DEN>Q
+ . . . > 1 ist,
wobei qx die vorhandene Menge x eines gefaehrlichen Stoffes (oder gefaehrlicher
Stoffe ein und derselben Kategorie) im Sinne von Teil 1 oder Teil 2 dieses
Anhangs,
Q die relevante Schwellenmenge aus Teil 1 oder Teil 2 ist.
Diese Regel findet unter folgenden Bedingungen Anwendung:
a) bei in Teil 1 aufgefuehrten Stoffen und Zubereitungen in Mengen
unter ihrer individuellen Schwellenmenge, die zusammen mit Stoffen der
gleichen Kategorie aus Teil 2 vorhanden sind, und fuer das Addieren von
Mengen und Stoffen und Zubereitungen der gleichen Kategorie aus Teil 2;
b) fuer das Addieren der Mengen der Kategorien 1, 2 und 9, die zusammen
in einem Betrieb vorhanden sind;
c) fuer das Addieren der Mengen der Kategorien 3, 4, 5, 6, 7a, 7b und
8, die zusammen in einem Betrieb vorhanden sind.
(1) ABl. Nr. 196 vom 16. 8. 1967, S. 1. Richtlinie zuletzt geaendert
durch die Richtlinie 93/105/EG (ABl. Nr. L 294 vom 30. 11. 1993, S. 21).
(2) ABl. Nr. L 187 vom 16. 7. 1988, S. 14.
(3) ABl. Nr. L 206 vom 29. 7. 1978, S. 13. Richtlinie zuletzt geaendert
durch die Richtlinie 92/32/EWG (ABl. Nr. L 154 vom 5. 6. 1992, S. 1).
ANHANG II
IN DEM SICHERHEITSBERICHT NACH ARTIKEL 9 ZU BERUECKSICHTIGENDE MINDESTANGABEN
UND MINDESTINFORMATIONEN
I. Informationen ueber das Managementsystem und die Betriebsorganisation
im Hinblick auf die Verhuetung schwerer Unfaelle
Mit diesen Informationen muessen die in Anhang III aufgefuehrten Punkte
abgedeckt werden.
II. Umfeld des Betriebs
A. Beschreibung des Standorts und seines Umfelds einschliesslich der
geographischen Lage, der meteorologischen, geologischen und hydrographischen
Daten sowie gegebenenfalls der Vorgeschichte des Standorts.
B. Verzeichnis der Anlagen und Taetigkeiten innerhalb des Betriebs,
bei denen die Gefahr eines schweren Unfalls bestehen kann.
C. Beschreibung der Bereiche, die von einem schweren Unfall betroffen
werden koennten.
III. Beschreibung der Anlage
A. Beschreibung der wichtigsten Taetigkeiten und Produktionen, der
sicherheitsrelevanten Betriebsteile, der Ursachen potentieller schwerer
Unfaelle sowie der Bedingungen, unter denen der jeweilige schwere Unfall
eintreten koennte, und Beschreibung der vorgesehenen Massnahmen zur Verhuetung
schwerer Unfaelle.
B. Beschreibung der Verfahren, insbesondere der Verfahrensablaeufe.
C. Beschreibung der gefaehrlichen Stoffe:
1. Verzeichnis der gefaehrlichen Stoffe, das folgendes umfasst:
- Angaben zur Feststellung der gefaehrlichen Stoffe: Angabe ihrer chemischen
Bezeichnung, CAS-Nummer, Bezeichnung nach der IUPAC-Nomenklatur,
- Hoechstmenge des vorhandenen Stoffes/der vorhandenen Stoffe oder
des Stoffes, der vorhanden sein kann/der Stoffe die vorhanden sein koennen;
2. physikalische, chemische und toxikologische Merkmale sowie Angabe
der fuer Mensch oder Umwelt unmittelbar bestehenden und der sich erst spaeter
auf sie auswirkenden Gefahren;
3. physikalisches oder chemisches Verhalten unter normalen Einsatzbedingungen
oder bei vorhersehbaren Stoerungen.
IV. Ermittlung und Analyse moeglicher Unfaelle und Mittel zu deren Verhuetung
A. Eingehende Beschreibung der Szenarien moeglicher schwerer Unfaelle
nebst der Moeglichkeiten und Bedingungen fuer ihr Eintreten, einschliesslich
einer Zusammenfassung der Vorfaelle, die fuer das Eintreten jedes dieser
Szenarien ausschlaggebend sein koennten, unabhaengig davon, ob die Ursachen
hierfuer innerhalb oder ausserhalb der Anlage liegen.
B. Abschaetzung des Ausmasses und der Schwere der Folgen der ermittelten
schweren Unfaelle.
C. Beschreibung der technischen Parameter sowie Ausruestungen zur Sicherung
der Anlagen.
V. Schutz- und Notfallmassnahmen zur Begrenzung von Unfallfolgen
A. Beschreibung der Einrichtungen, die in der Anlage zur Begrenzung
der Folgen schwerer Unfaelle vorhanden sind.
B. Ausloesung des Alarms und Durchfuehrung der Notfallmassnahmen.
C. Beschreibung der Mittel, die innerhalb oder ausserhalb des Betriebes
fuer den Notfall zur Verfuegung stehen.
D. Zur Erarbeitung des internen Notfallplans nach Artikel 11 erforderliche
Zusammenfassung der unter den Buchstaben A, B und C gemachten Sachangaben.
ANHANG III
GRUNDSAETZE NACH ARTIKEL 7 UND INFORMATIONEN NACH ARTIKEL 9 BETREFFEND
DAS MANAGEMENTSYSTEM UND DIE BETRIEBSORGANISATION IM HINBLICK AUF DIE VERHUETUNG
SCHWERER UNFAELLE
Bei der Anwendung des Konzepts des Betreibers zur Verhuetung schwerer
Unfaelle und beim Sicherheitsmanagementsystem ist den nachstehenden Elementen
Rechnung zu tragen. Die in der Unterlage nach Artikel 7 vorgesehenen Vorschriften
sind unter Beruecksichtigung der betriebsspezifischen Risiken schwerer
Unfaelle anzuwenden.
a) Das Konzept zur Verhuetung schwerer Unfaelle ist schriftlich auszufertigen;
es umfasst die Gesamtziele und allgemeinen Grundsaetze des Vorgehens des
Betreibers zur Begrenzung der Risiken schwerer Unfaelle.
b) In das Sicherheitsmanagementsystem ist derjenige Teil des allgemeinen
UEberwachungssystems einzugliedern, zu dem Organisationsstruktur, Verantwortungsbereiche,
Handlungsweisen, Verfahren, Prozesse und Mittel gehoeren, also die fuer
die Festlegung und Anwendung des Konzepts zur Verhuetung schwerer Unfaelle
relevanten Punkte.
c) Folgende Punkte werden durch das Sicherheitsmanagementsystem geregelt:
i) Organisation und Personal - Aufgaben und Verantwortungsbereiche
des zur UEberwachung der Risiken schwerer Unfaelle vorgesehenen Personals
auf allen Stufen der Organisation. Ermittlung des entsprechenden Ausbildungbedarfs
und Durchfuehrung der erforderlichen Ausbildungsmassnahmen. Einbeziehung
der Beschaeftigten sowie gegebenenfalls von Subunternehmern.
ii) Ermittlung und Bewertung der Risiken schwerer Unfaelle - Festlegung
und Anwendung von Verfahren zur systematischen Ermittlung der Risiken schwerer
Unfaelle bei bestimmungsgemaessem Betrieb und gestoertem Betrieb sowie
Abschaetzung der Eintrittswahrscheinlichkeit und der Schwere solcher Unfaelle.
iii) Betriebskontrolle - Festlegung und Anwendung von Verfahren und
Leitplaenen fuer den sicheren Betrieb, einschliesslich der Wartung der
Anlagen, fuer Verfahren, Einrichtung und zeitlich begrenzte Unterbrechungen.
iv) Sichere Durchfuehrung von AEnderungen - Festlegung und Anwendung
von Verfahren zur Planung von AEnderungen der Anlage oder des Lagerortes
oder zur Auslegung einer neuen Anlage, eines neuen Verfahrens oder eines
neuen Lagerortes.
v) Planung fuer Notfaelle - Festlegung und Anwendung von Verfahren
zur Ermittlung vorhersehbarer Notfaelle aufgrund einer systematischen Analyse
und zur Erstellung, Erprobung und UEberpruefung der Notfallplaene, um in
Notfaellen angemessen reagieren zu koennen.
vi) Qualitaetssicherung - Festlegung und Anwendung von Verfahren zur
staendigen Bewertung der Erreichung der Ziele, die der Betreiber im Rahmen
des Konzepts zur Verhuetung schwerer Unfaelle und des Sicherheitsmangementsystems
festgelegt hat, sowie Einrichtung von Mechanismen zur Untersuchung und
Korrektur bei Nichterreichung dieser Ziele. Die Verfahren umfassen das
System fuer die Meldung schwerer Unfaelle und Beinahunfaelle, insbesondere
bei Versagen von Schutzmassnahmen, die entsprechenden Untersuchungen und
die Folgemassnahmen, wobei einschlaegige Erfahrungen zugrunde zu legen
sind.
vii) Kontrolle und Analyse - Festlegung und Anwendung von Verfahren
zur regelmaessigen systematischen Bewertung des Konzepts zur Verhuetung
schwerer Unfaelle und der Wirksamkeit und Angemessenheit des Sicherheitsmanagementsystems.
Von der Betriebsleitung entsprechend dokumentierte Analyse der Ergebnisse
des bestehenden Konzepts, des Sicherheitsmanagementsystems sowie seine
Aktualisierung.
ANHANG IV
IN DIE NOTFALLPLAENE NACH ARTIKEL 11 AUFZUNEHMENDE ANGABEN UND INFORMATIONEN
1. Interne Notfallplaene
a) Namen oder betriebliche Stellung der Personen, die zur Einleitung
von Sofortmassnahmen ermaechtigt sind, sowie der Person, die fuer die Durchfuehrung
und Koordinierung der Abhilfemassnahmen auf dem Betriebsgelaende verantwortlich
ist.
b) Namen oder betriebliche Stellung der Person, die fuer die Verbindung
zu der fuer den externen Notfallplan zustaendigen Behoerde verantwortlich
ist.
c) Fuer vorhersehbare Umstaende oder Vorfaelle, die fuer das Eintreten
eines schweren Unfalls ausschlaggebend sein koennen, in jedem Einzelfall
eine Beschreibung der Massnahmen, die zur Kontrolle dieser Umstaende bzw.
dieser Vorfaelle sowie zur Begrenzung der Folgen zu treffen sind, sowie
eine Beschreibung der zur Verfuegung stehenden Sicherheitsausruestungen
und Einsatzmittel.
d) Vorkehrungen zur Begrenzung der Risiken fuer Personen auf dem Betriebsgelaende,
einschliesslich Angaben ueber die Art der Alarmierung sowie das von den
Personen bei Alarm erwartete Verhalten.
e) Fruehwarnvorkehrungen der fuer Einleitung der im externen Notfallplan
vorgesehenen Massnahmen zustaendigen Behoerde, Art der Informationen, die
bei der ersten Meldung mitzuteilen sind, sowie Vorkehrungen zur UEbermittlung
von detaillierteren Informationen, sobald diese verfuegbar sind.
f) Vorkehrungen zur Ausbildung des Personals in den Aufgaben, deren
Wahrnehmung von ihm erwartet wird, sowie gegebenenfalls zur Koordinierung
dieser Ausbildung mit externen Notfall- und Rettungsdiensten.
g) Vorkehrungen zur Unterstuetzung von Abhilfemassnahmen ausserhalb
des Betriebsgelaendes.
2. Externe Notfallplaene
a) Namen oder Stellung der Personen, die zur Einleitung von Sofortmassnahmen
bzw. zur Durchfuehrung und Koordinierung von Massnahmen ausserhalb des
Betriebsgelaendes ermaechtigt sind.
b) Vorkehrungen zur Entgegennahme von Fruehwarnungen sowie zur Alarmausloesung
und zur Benachrichtigung der Notfall- und Rettungsdienste.
c) Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplans
notwendigen Einsatzmittel.
d) Vorkehrungen zur Unterstuetzung von Abhilfemassnahmen auf dem Betriebsgelaende.
e) Vorkehrungen betreffend Abhilfemassnahmen ausserhalb des Betriebsgelaendes.
f) Vorkehrungen zur Unterrichtung der OEffentlichkeit ueber den Unfall
sowie ueber das richtige Verhalten.
g) Vorkehrungen zur Unterrichtung der Notfall- und Rettungsdienste
anderer Mitgliedstaaten im Fall eines schweren Unfalls mit moeglichen grenzueberschreitenden
Folgen.
ANHANG V
EINZELHEITEN, DIE DER OEFFENTLICHKEIT NACH ARTIKEL 13 ABSATZ 1 MITZUTEILEN
SIND
1. Name des Betreibers und Anschrift des Betriebs.
2. Nennung des Beauftragten fuer die Unterrichtung der OEffentlichkeit
durch Bezeichnung der Stellung dieser Person.
3. Bestaetigung, dass der Betrieb den Rechts- und Verwaltungsvorschriften
zur Umsetzung dieser Richtlinie unterliegt und dass die Mitteilung gemaess
Artikel 6 Absatz 3 bzw. der Sicherheitsbericht gemaess Artikel 9 Absatz
1 der zustaendigen Behoerde vorgelegt wurde.
4. Verstaendlich abgefasste Erlaeuterung der Taetigkeit/der Taetigkeiten
des Betriebs.
5. Gebraeuchliche Bezeichnungen oder - bei gefaehrlichen Stoffen im
Sinne von Anhang I Teil 2 - Gattungsbezeichnung oder allgemeine Gefaehrlichkeitsstufe
der im Betrieb vorhandenen Stoffe und Zubereitungen, von denen ein schwerer
Unfall ausgehen koennte, sowie Angabe ihrer wesentlichen Gefahreneigenschaften.
6. Allgemeine Unterrichtung ueber die Art der Gefahren von schweren
Unfaellen, einschliesslich ihrer potentiellen Folgen fuer die Bevoelkerung
und die Umwelt.
7. Hinreichende Auskuenfte darueber, wie die betroffene Bevoelkerung
gewarnt und ueber den Verlauf eines schweren Unfalls fortlaufend unterrichtet
werden soll.
8. Hinreichende Auskuenfte darueber, wie die betroffene Bevoelkerung
bei Eintreten eines schweren Unfalls handeln und sich verhalten soll.
9. Bestaetigung, dass der Betreiber verpflichtet ist, auf dem Betriebsgelaende
- auch in Zusammenarbeit mit den Notfall- und Rettungsdiensten - geeignete
Massnahmen zur Bekaempfung von Unfaellen und groesstmoeglichen Begrenzung
der Unfallfolgen zu treffen.
10. Verweis auf den externen Notfallplan zur Bekaempfung von Unfallfolgen
ausserhalb des Betriebsgelaendes mit der Aufforderung, allen Anordnungen
von Notfall- oder Rettungsdiensten im Fall eines Unfalls Folge zu leisten.
11. Einzelheiten darueber, wo unter Beruecksichtigung der in den einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften vorgesehenen Geheimhaltungsauflagen weitere Informationen
eingeholt werden koennen.
ANHANG VI
KRITERIEN FUER DIE IN ARTIKEL 15 ABSATZ 1 VORGESEHENE UNTERRICHTUNG
DER KOMMISSION UEBER EINEN UNFALL
I. Die Kommission muss ueber jeden Unfall unterrichtet werden, der
unter Nummer 1 faellt oder mindestens eine der in den Nummern 2, 3, 4 und
5 beschriebenen Folgen hat.
1. Beteiligte Stoffe
Jede unfallbedingte Entzuendung, Explosion oder Freisetzung eines gefaehrlichen
Stoffs mit einer Menge von mindestens 5 % der in Spalte 3 des Anhangs I
angegebenen Mengenschwelle.
2. Schaedigungen von Personen oder Sachen
Ein Unfall, bei dem ein gefaehrlicher Stoff die unmittelbare Ursache
fuer eine der nachstehenden Unfallfolgen ist:
- ein Todesfall;
- sechs Verletzungsfaelle innerhalb des Betriebs mit Krankenhausaufenthalt
von mindestens 24 Stunden;
- ein Verletzungsfall ausserhalb des Betriebs mit einem Krankenhausaufenthalt
von mindestens 24 Stunden;
- (eine) Wohnung(en) ausserhalb des Betriebs, die durch den Unfall
beschaedigt und unbenutzbar geworden ist/sind;
- Evakuierung oder Einschliessung von Personen fuer eine Dauer von
mehr als zwei Stunden (Personen × Stunden): Wert von mindestens 500;
- Unterbrechung der Versorgung mit Trinkwasser, Strom oder Gas oder
der Telefonverbindung fuer eine Dauer von mehr als 2 Stunden (Personen
× Stunden): Wert von mindestens 1 000.
3. Unmittelbare Umweltschaedigungen
- Dauer- oder langfristige Schaedigungen terrestrischer Lebensraeume
- Gesetzlich geschuetzter, fuer Umwelt oder Naturschutz wichtiger Lebensraum:
0,5 ha,
- grossraeumigerer Lebensraum, einschliesslich landwirtschaftlich genutzter
Flaechen: 10 ha.
- Erhebliche oder langfristige Schaedigungen von Lebensraeumen in Oberflaechengewaessern
oder von marinen Lebensraeumen (1*)- Fluss, Kanal, Bach: ab 10 km,
- See oder Teich: ab 1 ha,
- Delta: ab 2 ha,
- Meer oder Kuestengebiet: ab 2 ha.
- Erhebliche Schaedigung des Grundwassers (2*)
- ab 1 ha.
4. Sachschaeden
- Sachschaeden im Betrieb: ab 2 Millionen ECU;
- Sachschaeden ausserhalb des Betriebs: ab 0,5 Millionen ECU.
5. Grenzueberschreitende Schaedigungen
Jeder unmittelbar durch einen gefaehrlichen Stoff verursachte Unfall
mit Folgen, die ueber das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats
hinausgehen.
II. Unfaelle oder "Beinaheunfaelle", die die Mitgliedstaaten aus technischer
Sicht im Hinblick auf die Verhuetung schwerer Unfaelle und die Begrenzung
ihrer Folgen fuer besonders bedeutsam halten und die den vorstehenden mengenbezogenen
Kriterien nicht entsprechen, sollten der Kommission ebenfalls mitgeteilt
werden.
(1*) Zur Bestimmung einer Schaedigung kann gegebenenfalls auf die Richtlinien
75/440/EWG und 76/464/EWG und die im Hinblick auf ihre Anwendung auf bestimmte
Stoffe erlassenen Richtlinien 76/160/EWG, 78/659/EWG oder 79/923/EWG oder
den Wert der letalen Konzentration (LC50-Wert) fuer die repraesentativen
Arten der geschaedigten Umgebung Bezug genommen werden, wie er in der Richtlinie
92/32/EWG fuer das Kriterium "umweltgefaehrlich" definiert worden ist.
|